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Feuchteschäden
in Wohnungen. Wer
ist schuld?
Dr. J. Blaich, EMPA Dübendorf Artikel erschien
in "Der Schweizerische Hauseigentümer", Nr.
18/1991
Der
Winter 1990/91 ist vorüber. Was zunächst wie
ein kühler Sommer aussah, wurde an Mitte Januar
doch noch bitter kalt. Rund vier Wochen Dauerfrost
haben in zahlreichen Wohnungen zu unerwünschten
Nebeneffekten geführt: An unterkühlten Tapeten
entstand Kondenswasser, so dass die Sporen
von Schimmelpilzen, die praktisch überall
gegenwärtig sind, keimen konnten. Schimmelpilzkulturen
sind in Wohnungen natürlich unerwünscht.
Für die Hausfrau sind sie ein Horror, weil
sie den oft falschen Eindruck einer ungepflegten
Wohnung erzeugen. Sie können unangenehme Allergien
bei den Atmungsorganen auslösen und sie führen
fast unweigerlich zu der Frage nach der Ursache
bzw. nach dem Verschulder. Damit beginnt für
machen Betroffenen eine Geschichte mit ungewissem
Ausgang. Nicht selten landet der Streit um
die Schuld für verschimmelte Wände vor Gericht.
Dazu muss, aus der Erfahrung der Eidgenössischen
Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA),
jedoch festgestellt werden, dass bei keinen
Streitfällen im Bereich der Bauschäden das
Prozessrisiko ähnlich gross ist, wie bei den
hier diskutierten Feuchteschäden. Dies gilt
auch dann, wenn sich die Parteien ihrer Sache
am Anfang eigentlich recht sicher sein konnten.
In einem konkreten Fall fand der betroffene
Mieter rasch einmal eine Experten, der ihm
bestätigte, dass es klar sei, dass das Haus
in dem er wohne, schlecht gebaut sei und typische
Wärmebrücken aufweise, welche die Ursache
der Misere wäre. Der Hauseigentümer fand ebenso
rasch einen Experten, der die Schuld eindeutig
dem Mieter zuschob. Als Fachmann sei für ihn
klar, dass die Wohnung zu wenig gelüftet würde,
der Zustand der Holzfenster spreche da eine
ganz eindeutige Sprache. Auch gäbe es viel
zu viele Pflanzen in der Wohnung.
Die Ursache der Schimmelpilzkulturen seien
ganz anderer Art, fand schliesslich der Experte
des Gerichts. Die Lüftung des fensterlosen
Badezimmers habe einen Defekt erlitten, so
dass zeitweise feuchte Luft in die Wohnung
statt in den Lüftungskamin transportiert wurde.
Leider ist bei Feuchteschäden die Abklärung
der Schuldfrage schwierig. Man sieht es den
Schimmelpilzen in der Regel nicht an, ob sie
wegen baulichen Mängeln oder wegen Bewohnerfehlverhalten
entstanden, oder ob beide Faktoren zusammenwirkten.
Die Sache ist vor allem auch deshalb kompliziert,
weil Schimmelpilze immer zuerst an den kühlsten
Wandflächen auftreten. Man bezeichnet diese
Schwachstellen auch mit Wärmebrücken. Weil
also Schimmelpilze in vielen Fällen eine Wärmebrücke
sichtbar machen, ist das schnelle Urteil,
die Schuld liege bei baulichen Mängeln, naheliegend.
Da ist jedoch Vorsicht angezeigt! Jedes Gebäude
hat gute und weniger gute wärmedämmende Stellen.
Nicht jede wärmetechnische Schwachstelle ist
eine ungenügende Wärmebrücke im Sinne der
Regeln der Baukunde, beispielsweise im Sinne
der Norm SIA 180 "Wärmeschutz im Hochbau".
Es bedarf eines erheblichen messtechnischen
Aufwands um abzuklären, ob Schimmelpilze an
unzulässigen oder an tolerierbaren Wärmebrücken
entstanden sind. Erst aufgrund solcher Messungen
kann dann objektiv festgestellt werden, ob
die Schuld beispielsweise beim Gebäude oder
beim Bewohner liegt. Die Messungen müssen
in den Wintermonaten erfolgen. Oft sind es
nur wenige Wochen in den Monaten Dezember,
Januar, Februar in denen das Aussenklima für
die Messungen genügend kalt ist. Die EMPA
führt solche Messungen durch und erstellt
Expertisen zur Ursache von Feuchteschäden,
welche den betroffenen Parteien eine Regelung
der Schuldfrage ermöglichen sollen. Hierfür
werden an den von Schimmelpilz befallenen
Stellen Temperaturfühler befestigt und die
Temperaturen bei stabiler, kalter Wetterlage
während 2 bis 3 Tagen durch eine automatische
Messstation registriert. Die Auswertung dieser
Messung gestattet eine Beurteilung darüber,
ob die Schimmelpilze auf unzulässigen Wärmebrücken
entstanden sind oder nicht. Gleichzeitig wird
während mindestens einer Woche mit geeichten
Thermohygrographen das Lüftungsverhalten der
Bewohner ermittelt. Die Auswertung dieser
Messung gestattet eine Beurteilung, ob die
Bewohner genügend lüften oder nicht. Im Endergebnis
kann beurteilt werden, ob der untersuchte
Feuchteschaden durch die Bewohner, durch die
Baukonstruktion oder durch beide Faktoren
gemeinsam verursacht wurde. Der Nachteil dieses
Vorgehens liegt nun darin, dass die Messungen
mehrere tausend Franken kosten und oft teurer
sind als der ganze Feuchteschaden. Aus diesem
Grunde werden nachstehende Erfahrungen der
EMPA wiedergegeben, die sich auf die messtechnischen
Untersuchungen von Feuchteschäden während
der vergangenen 10 Jahre abstützen. Für neun
typische Feuchteschäden wird festgehalten,
ob die Schuld normalerweise mehr beim Bewohner
oder beim Gebäude liegt. Diese messtechnisch
abgestützten Erfahrungswerte dürfen in der
Praxis bei gewissen Fällen den Parteien eine
Beurteilung auf der Basis der mutmasslichen
Wahrscheinlichkeit ermöglichen. Wenn man es
aber im konkreten Fall "ganz sicher" wissen
will, dann sind Untersuchungen und Messungen
am Bau weiterhin unabdingbar.
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Sechs typische Fälle, bei
denen normalerweise ein Verschulden der
Bewohner vorliegt
Schadentyp
Nr. 1 Möbel an Aussenwänden
Durch die Aussenwände unserer Wohnungen
fliesst im Winter Wärme von innen nach aussen.
Die Heizung erwärmt die Raumluft in der
Wohnung, die Raumluft erwärmt die innere
Wandoberfläche und von dort fliesst die
Wärme durch die Wand in die kalte Winterluft.
Wenn vor die Aussenwand ein Möbel gestellt
wird, muss die Wärme zuerst durch das Möbel
hindurch, bis es die Wandoberfläche erwärmen
kann. Das Möbel leistet der Wärme dabei
einen Widerstand, der bewirkt, dass mit
Möbeln weniger Wärme an die Wandoberfläche
gelangt als ohne Möbel. Die Aussenwandoberfläche
ist deshalb hinter dem Möbel kälter. Nach
den Erfahrungen der EMPA kann die Abkühlung
2° bis 6°C ausmachen. Deshalb kann sich
hinter einem Möbel Kondenswasser niederschlagen
und zu Feuchteschäden führen. Grundsätzlich
ist das Risiko für Feuchteschäden hinter
Möbeln bei Altbauten erheblich. Typische
Altbauten haben eine Wärmedämmung entsprechend
einem k-Wert von ca. 1 W/qmK. Bei Neubauten
mit einem typische k-Wert von ca. 0,5 W/qmK
ist das Risiko geringer, vor allem wenn
der erste Winter schadenfrei "überstanden"
ist. Denn im ersten Winter ist, bedingt
durch die normalerweise noch vorhandene
Baufeuchtigkeit, auch bei Neubauten ein
Risiko gegeben. Besondere Vorsicht ist geboten
in Parterrewohnungen, weil dort die Aussenwände
durch die Wärmeabgabe an die betonierten,
kühlen Kellerwände ohnehin oft etwas unterkühlt
sind. Kuschelige Polstermöbel halten die
Wärme besonders gut von der Aussenwand ab
und sind deshalb gefährlich. Langzeitmessungen
ergaben, dass hinter einer bis zum Boden
reichenden Polstergruppe die Wand bei einer
Innentemperatur von 20°C und einer Aussentemperatur
von 0°C um 5,5°C kälter war als neben der
Polstergruppe. Zusammenfassend zeigen die
Erfahrungswerte der EMPA zum Problem Feuchteschäden
hinter Möbeln das folgende Bild. In ca.
50% der Fälle lag die Ursache bei einem
mangelhaften Bewohnerverhalten, vorwiegend
durch ungenügendes Lüften. In ca. 30% der
Fälle fielen bauliche Mängel und mangelhaftes
Bewohnerverhalten zusammen. In ca. 20% der
Fälle lag die Ursache bei baulichen Mängeln,
wie Durchfeuchtung der Aussenwand durch
Schlagregen, Regenablaufrohre u.ä., in unzulässigen
lokalen Wärmebrücken oder in zu hoher Baufeuchte
beim Bezug der Wohnung.
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Schadentyp
Nr. 2 Kondenswasser auf Fenstern
Fenster sind normalerweise das mit Abstand
kälteste Bauteil eines Gebäudes. Fenster können,
weil sie allgemein so kalte Oberflächen haben,
im Winter als Hilfsmittel für die Beurteilung
des Lüftens der Bewohner benützt werden. Wenn
die Fensterseiten raumseitig ganzflächig mit
Kondenswasser beschlagen ist, dann ist die
Luftfeuchtigkeit in der Wohnung in der Regel
um mindestens 10% relativer Feuchte über dem
zulässigen Höchstwert. Bei Fenstern mit Doppelverglasung
tritt beim richtigen Lüften überhaupt kein
Oberflächenkondensat auf der Innenscheibe
auf. Bei Isolierglasscheiben ist ein ca. 10
mm breiter Kondenswasserstreifen am unteren
Scheibenrand und seitlich bis ca. auf halbe
Fensterhöhe zulässig und gleichzeitig ein
Hinweis, dass sofort gelüftet werden muss,
damit dieses Kondenswasser wieder verschwindet.
In Wohn- und Schlafzimmern kann die Begutachtung
der Fenster in vielen Fällen eine Aussage
über das Lüftungsverhalten der Bewohner machen.
Wenn der Fensterkitt am unteren Scheibenrand
von Schimmelpilzen bewachsen ist und auf dem
unteren Rahmen Spuren von Wasserabläufen sichtbar
sind, dann ist dies in ca. 90% der Fälle ein
Hinweis auf eine zu hohe Luftfeuchtigkeit,
d.h. normalerweise auf ungenügendes Lüften.
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Schadenstyp Nr. 3
Schimmelpilze in Fensterfälzen
Die meisten Fenster sind zum öffnen konstruiert.
Deshalb gibt es zwischen dem Fensterflügel
und den Fensterrahmen eine Fuge. Diese Fuge,
die auch mit Fensterfalz bezeichnet wird,
ist nie ganz luftdicht. Sie ist ausserdem
im Winter kalt, so dass dort Luft aus der
Wohnung kondensieren kann und Schimmelpilze
wachsen können. Schimmelpilze in Fensterfälzen
sind in der Regel ein Hinweis auf ungenügendes
Lüften der betroffenen Räume. Nach den Erfahrungen
der EMPA ist dies in rund 80% der Fälle zutreffend.
Bei den übrigen 20% stehen bauliche Mängel
im Vordergrund, wie mangelhafter Unterhalt
der Fenster und mangelhafte Falzdichtungen.
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Schadenstyp Nr. 4
Das Badezimmer
Das Badezimmer ist normalerweise der feuchteste
Raum einer Wohnung. Wohl jeder kennt das Phänomen,
dass nach dem Duschen der Badezimmerspiegel
mit Kondenswasser beschlagen ist. Es ist aber
keineswegs so, dass der Spiegel den Dampf
anziehen würde. Im Prinzip ist auf allen Wand-
und Deckenflächen des Badezimmers die gleiche
Wasserschicht, nur ist das Wasser dort weniger
gut erkennbar. Ein Unterschied besteht jedoch
zum Spiegel. Der Spiegel besteht aus Glas
und kann kein Wasser aufnehmen. Wände und
Decken nehmen jedoch, sofern sie verputzt
und gestrichen sind, mehr oder weniger viel
Wasser ins Material auf. Dort trocknet es
langsamer, als dies auf der Spiegeloberfläche
der Fall ist. Das bedeutet, wenn ein Badezimmer
oft benutzt wird, dass die feuchten Wandoberflächen
praktisch gar nicht mehr völlig austrocknen
und einen idealen Untergrund für Schimmelpilzkulturen
bilden. Es kommt hinzu, dass viele Schimmelpilze
gar kein flüssiges Wasser zum Wachstum benötigen,
sondern bereits bei 80 bis 90 % relativer
Luftfeuchtigkeit gedeihen. In Badezimmern
wachsen Schimmelpilze deshalb nicht nur auf
kalten Oberflächen, sondern allgemein dort,
wo sich Feuchtigkeit längere Zeit halten kann,
beispielsweise hinter feuchten Tüchern, in
den Fugen von Wandplatten, auf Duschvorhängen,
auf Kittfugen usw. In einem konkreten aber
typischen Beispiel für Schimmelpilzkulturen
in einem Badezimmer zeigt sich, dass sich
die Kulturen sowohl an den Aussenwänden als
auch auf den warmen Seitenwänden und der warmen
Decke bilden, obwohl die Anforderungen der
Baunorm erfüllt waren. Hingegen lag ein (gleichsam
verständliches) Fehlverhalten der Bewohner
vor. Das Badezimmer gehörte zu einer Parterrewohnung.
Unmittelbar vor dem Badezimmerfenster führte
ein Fussgängerweg vorbei. Die Bewohner benutzten
deshalb den Duschvorhang als Sichtschutz und
hielten ihn praktisch immer zugezogen. Dadurch
wirkte der Vorhang jedoch als Klimabarriere.
Er reduzierte die Luftzirkulation und hinter
dem Vorhang bildete sich ein kühles, feuchtes
Klima. Die verputzten Wand- und Deckenflächen
konnten in den Zeiträumen zwischen den Badbenützungen
nicht mehr genügend abtrocknen und die Schimmelpilze
konnten wachsen. Das Pilzwachstum wurde durch
die Ebene des Duschvorhangs scharf begrenzt.
Nach den Erfahrungen der EMPA liegt die Ursache
für Schimmelpilzen in Badezimmern in rund
90% der Fälle bei den Bewohnern. Es muss aber
auch darauf hingewiesen werden, dass bei häufigem
Duschen die Grenzen des Lüftens erreicht werden
können. Hier kann es von Vorteil sein, wenn
das Badezimmer nach dem Duschen ca. 10 Minuten
gelüftet wird (jedoch mindestens so lange,
bis die Spiegel klar sind) und wenn anschliessend
bei geschlossenem Fenster die Badezimmertür
geöffnet wird. Die setzt allerdings ein sorgfältiges
Lüften der übrigen Wohnung voraus. Auch kann
es sinnvoll sein, verputzte Wandflächen mit
einer eher dichten Farbe zu streichen, um
das Eindringen von Feuchtigkeit in den Verputz
zu reduzieren. In diesem Fall muss nach dem
Duschen so lange gelüftet werden, bis ein
allfälliger Wasserfilm auf dem Anstrich abgetrocknet
ist. Notfalls ist, wie bei den Wandplatten,
das Abtrocknen mit einem Tuch angezeigt.
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Schadenstyp Nr. 5
Die Gebäudeecke
Räume, die in den Ecken eines Gebäudes liegen,
sind für Schimmelpilze besonders gefährdet.
Sie Aussenwandecke stellt eine sogenannte
geometrische Wärmebrücke dar, weil die Fläche
der kalten, äusseren Wandoberfläche grösser
ist als diejenigen der warmen, inneren Wandoberfläche.
Dadurch ergibt sich ein Ungleichgewicht zwischen
dem äusseren Wärmefluss und dem inneren Wärmeschub,
so dass die Wand in der Raumecke kälter wird
als in der übrigen Fläche. Nach den Erfahrungen
der EMPA beträgt die Differenz bei Altbauten
unter Winterbedingungen ca. 2 bis 4 °C. Die
oberste und unterste Ecke der Raumkanten kann
noch kälter sein. Aus den Messungen, die von
der EMPA in Wohnbauten durchgeführt wurden,
geht hervor, dass die Gebäudeecken den Mindestanforderungen
der Normen normalerweise genügen. Deshalb
sind in rund 90% der Fälle Schimmelpilze in
der vertikalen Raumecke einer Aussenecke ein
Hinweis für mangelhaftes Bewohnerverhalten.
Meist liegt ungenügendes Lüften vor. Andere
Ursachen sind Möblierung der Aussenwandecken
oder das Verdecken dieser Ecken mit schweren
Vorhängen, was vor allem in Altbauten risikoreich
sein kann.
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Schadenstyp
Nr. 6 Die Fensterleibung
Das Fenster ist ein Loch in der Aussenwand.
Weil das Fenster dünner ist, als die Wand,
ist an den Rändern, also bei der Fensterleibung
die Distanz zwischen innen und aussen, d.h.
zwischen warm und kalt reduziert. Die Wärme
hat hier einen kürzeren Weg, um nach aussen
zu fließen. Sie trifft auf einen geringeren
Widerstand. Deshalb ist die Fensterleibung
kühler als die übrige Wandfläche. Wenn unter
dem Fenster ein Heizkörper eingebaut ist,
dann wird die Fensterleibung aufgewärmt. Die
Auskühlung wird dann zu Lasten des Energieverbrauchs
verhindert. Wenn dieser Heizkörper fehlt,
dann findet die Auskühlung statt und kann
mit der Infrarotkamera dokumentiert werden.
Als Faustregel kann angenommen werden, dass
dann die Fensterleibung ähnlich kühl ist,
wie die Aussenwandecke. Schimmelpilze in Fensterleibungen
sind, wie Schimmelpilze in Gebäudeecken, in
der Regel ein Hinweis auf mangelhaftes Bewohnerverhalten.
Ein Sonderfall Bilden "missglückte" Sanierungen
mit sogenannten Innenisolationen über die
Später berichtet wird. Schimmelpilze treten
besonders häufig in Fensterleibungen von Bad-
und Küchenfenstern auf, weil in diesen Räumen
einerseits die Feuchtigkeit eher hoch ist
und zum andern oft ein Heizkörper unter dem
Fenster fehlt.
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Drei typische Fälle, bei
denen normalerweise bauliche Mängel vorliegen.
Schadenstyp
Nr. 7 Die Hochparterre-Wohnung
In Altbauten sind Parterrewohnungen in bauphysikalischer
Hinsicht oft benachteiligt. Nehmen wir das
Beispiel eines typische Altbaus. Die Aussenwände
bestehen aus einem 32 cm dicken, verputzten
Backsteinmauerwerk. Die Geschossdecken sind
betoniert, ebenfalls das ganze Kellergeschoss,
das etwa 1 Meter über das Erdreich reicht.
Beton ist ein guter Wärmeleiter. Über das
betonierte Kellergeschoss fliesst Wärme ab.
Diese Wärme wird der Parterrewohnung entzogen.
Deren Aussenwände sind deshalb in einem ca.
10 bis 20 cm breiten Streifen oberhalb des
Fussbodens kühler, als in den darüber liegenden
Wohnungen. Besonders kühl ist die untere Gebäudeecke
der Hochparterrewohnung. Hier tritt Schimmelpilzbefall
häufig auf. Die von der EMPA in verschiedenen
Altbauten durchgeführten Temperaturmessungen
lassen den Schluss zu, dass die untere Gebäudewandecke
in Hochparterre-Wohnungen in vielen Fällen
eine unzulässige Wärmebrücke darstellt. Die
in den Normen geforderten, minimalen Oberflächentemperaturen
wurden in ca. 70-80 % der Fälle nicht erreicht.
Diese Aussage gilt nicht nur für Altbauten
mit Holzbalkendecken, oder wenn das Erdreich
bis zur Kellerdecke reicht, was etwas günstig
ist. Wenn in Altbauten in unteren Aussenwandecken
Schimmelpilze auftreten, sind meist bauliche
Massnahmen angezeigt. Als Minimallösung genügt
es normalerweise, wenn die Betonaussenwände
es Kellergeschosses mit einer äusserlichen
Wärmedämmung versehen werden. Besser ist es,
wenn das ganze Gebäude mit einer äusseren
Wärmedämmung (Aussenisolation) eingekleidet
wird.
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Schadentyp Nr. 8 Die oberste Wohnung
Auch die oberst, unter dem Dach gelegene Wohnung
ist in vielen Fällen bauphysikalisch benachteiligt,
wenn die Decke aus Beton besteht. Es ist zwar
einfach, die Betondecke auf der Oberseite
mit einer Wärmedämmung zu versehen, so wie
dies bei Flachdächern auch üblich ist. Problematisch
ist jedoch der Dachrand. Vordächer oder betonierte
Balkonbrüstungen können Wärme ableiten, die
Aussenwände beim Dach- oder Brüstungsanschluss
werden ausgekühlt und es kann sich im Innern
ein typischer Schimmelpilzreifen bilden. Nach
den Erfahrungen des EMPA ist dieser Schadentyp
seltener als der Schadentyp 7. Dies hängt
vor allem damit zusammen, dass sich in den
Wohnungen die warme Luft unter der Decke sammelt,
so dass wärmetechnische Schwachstellen an
der Dachdecke besser erwärmt werden als die
Schwachstellen im Bodenbereich von Parterrewohnungen.
Schimmelpilze sind deshalb nur in 30 % der
Fälle ausschliesslich auf bauliche Mängel
zurückzuführen und in ca. 70 % auf das Zusammenwirken
von baulichen Mängeln und Mangelhaftem Bewohnerverhalten.
Sie sind deshalb vor allem anzutreffen in
Küchen und Badezimmern und in den kühlgehaltenen
Schlafzimmern der obersten Wohnung eines Gebäudes.
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Schadentyp Nr. 9
Lokale Wärmebrücken
Wenn in einer mangelfreien Fläche einzelne
punkt- oder linienförmige Schimmelpilzkulturen
auftreten, ist dies in ca. 90 % der Fälle
ein Hinweis auf eine lokale Wärmebrücke. Hier
zwei Beispiele, wodurch lokale Wärmebrücken
auftreten können:
1. In eine Backsteinwand wurde nachträglich
eine Metallkonsole für ein Fensterbrett eingemörtelt.
Zementmörtel leitet die Wärme etwa 3-mal besser
als Backsteine. Die gute Wärmeleitung von
Metall ist allgemein bekannt. Die Schimmelpilzkultur
beschränkte sich genau auf das Mauerstück,
in dem der Zementmörtel benutzt wurde.
2. An eine Badezimmeraussenwand entstand ein
zunächst unerklärbarer, etwa 5 cm auf 10 cm
großer Schimmelpilz-Flecken. Die Aussenwand
bestand aus Sichtbeton mit einer verputzten
inneren Wärmedämmung aus Kork. Temperaturmessungen
zeigten, dass beim Fleck die Wandtemperatur
unter dem zulässigen Minimum lag. Beim Freispitzen
des Verputzes wurde sichtbar, dass der Kork
an dieser Stelle wegen Elektroleitungen entfernt
war und durch Gipsmörtel ersetzt wurde.
Es gibt eine Vielzahl ähnlicher unzulässiger
Wärmebrücken., die im einzelnen nicht aufgezählt
werden können. Meisten sind es Fehler bei
der Bauausführung bzw. die Folge einer ungenügenden
Kontrolle durch die Bauleitung. Wohnungen
mit Innenwärmedämmung, wie dies beispielsweise
bei Sichtbetonbauten üblich ist, sind besonders
anfällig. Innendämmungen sollten grundsätzlich
erst nach dem Erstellen der Wände aufgeklebt
werden, sonst besteht das Risiko, dass beispielsweise
flüssiger Beton in die Stossfuge der Wärmedämmplatten
eindringt und dort linienförmige Wärmebrücken
bildet, die sich später dunkel abzeichnen.
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Hinweise
für den Erwerber
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Der
Erwerber kauft das Wohnungseigentum vom Veräußerer
mit allen Rechten und Pflichten und tritt
damit an seiner Stelle in die bestehende Eigentümergemeinschaft
ein. Um unnötige Mißverständnisse zu vermeiden,
sind einige Hinweise zu beachten. Der Verwalter
erteilt jedoch nur dann Auskünfte, wenn der
Interessent eine Vollmacht des veräußerungswilligen
Miteigentümers vorlegt!
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Klären
Sie als zukünftiger Miteigentümer folgende
Punkte:
1. Aus wievielen Einheiten (Wohnungen, Gewerbe
und Garagen) besteht die Wohnanlage?
2. Wo befindet sich das Sondereigentum, der
Keller und der PKW-Stellplatz/-Garage?
3. Wer verwaltet die Wohnanlage? Ein Profi?
(Das Gesetz verlangt zwingend einen Verwalter.)
4. Bestehen in der Eigentümergemeinschaft
Zahlungsrückstände? (Mithaftung beachten!)
5. Ist eine ausreichende Instandhaltungsrücklage
vorhanden? Höhe?
6. Besteht ein aufgestauter Instandsetzungsbedarf?
Sind Sonderumlagen zu erwarten?
7. Sind Streitigkeiten zwischen den Eigentümern
bekannt oder bei Gericht anhängig?
8. Steht in der Wohnanlage ein Hausmeister
zur Verfügung?
9. Wurde von der Eigentümerversammlung ein
Verwaltungsbeirat gewählt?
10. Bestehen beschränkende Vereinbarungen
(z.B. Hundeverbot, Konkurrenzklauseln etc.)
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Welche
Unterlagen werden vom Erwerber benötigt?
Mit dem Kauf sollte der Veräußerer dem Erwerber
folgende Unterlagen aushändigen:
Die Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung
Dieses Dokument beschreibt u. a. die Aufteilung
bzw. Zuordnung des Sondereigentums sowie die
Höhe der Miteigentumsanteile. Eine damit verbundene
Gemeinschaftsordnung regelt ähnlich einer
Vereinssatzung Rechte, Pflichten und Kostenverteilung
der Wohnungseigen-tümer untereinander.
Den Wirtschaftsplan
Daraus ist die Höhe des monatlichen Hausgeldes
(Betriebskostenvorauszahlung) zu ersehen.
Die Abrechnung des letzten Jahres.
Die Abrechnung zeigt, welche tatsächlichen
Kosten im letzten Jahr entstanden und mit
welchen Kostenverteilerschlüsseln diese zwischen
den Miteigentümern aufgeteilt wurden. Falls
Sie vermieten, empfiehlt es sich, diese Kostenverteilung
auch in den Mietvertrag zu übernehmen.
Alle Versammlungsprotokolle
Darin ist nachzulesen, was die Eigentümerversammlungen
schon früher beschlossen hatten, da die Beschlüsse
auch für den Erwerber gültig und von ihm zu
beachten sind.
Die Hausordnung
Die gültige Hausordnung gilt auch für
den Erwerber. Falls vermietet wird, sollte
diese Hausordnung als Bestandteil in den Mietvertrag
aufgenommen werden, damit auch der Mieter
daran gebunden ist.
Veranlassen bzw. klären
Mitteilung des vereinbarten Datums der Eigentümerübertragung
an den Verwalter
Ablesen der Heiz-/Wassermeßgeräte zu diesem
Zeitpunkt (selbst bei dem Service-Unternehmen
zu veranlassen) oder Verrechnungsmodus mit
dem Verkäufer treffen
mit dem Verkäufer im Kaufvertrag regeln, wem
Guthaben bzw. Fehlbeträge aus der kommenden
Jahresabrechnung zustehen, die dem Erwerber
zugestellt wird. (Der Verwalter ist nicht
verpflichtet, eine getrennte Jahresabrechnung
zu erstellen)
Strom, Gas, Telefon, Einwohneramt etc. ab-
bzw. anmelden
die Grundsteuer ist eine persönliche Steuer
und hat nichts mit der Gemeinschaft zu tun.
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Herrichten
der neuen Wohnung und Einzug
Sie kaufen sich in eine bestehende Gemeinschaft
ein. Beachten Sie deren Gemeinschaftsordnung
("Vereinssatzung") und Hausordnung (z. B.
Ruhe- ggf. Umzugszeiten), um schon zu Anfang
unnötigen Ärger zu vermeiden.
Um-/Einbauten, Reparaturen und Umzug
Änderungen in der Wohnung (Sondereigentum)
können vorgenommen werden, sofern nicht gemeinschaftliches
Eigentum oder die äußere Gestaltung des Gebäudes
davon betroffen wird. Zum Sondereigentum gehören:
Wand-/Deckenputz, Fliesen, nicht tragende
Wände (außer zum Nachbarn), Zu- und Ableitungen
ab Anschluß von der gemeinschaftlichen Hauptleitung.
Der Fußbodenestrich, Teppichboden, Fliesenbelag,
eingebaute Einrichtungen, Innentüren, Tapeten
und Anstrich. Ist Fliesenbelag oder Parkett
geplant, sind die Schallschutzvorschriften
zu beachten, damit die Nachbarn nicht durch
"Körperschall" aus Ihrer Wohnung gestört werden.
Die Frischwasser-/ Heizungsversorgung
sollte nur in Abstimmung mit dem Hausmeister
bzw. Verwalter abgesperrt bzw. entleert werden,
da meist auch andere Wohnungen davon betroffen
sind. Heizkörper gehören zum Sondereigentum,
dürfen aber - da Bestandteil der gemeinschaftlichen
Heizungsanlage - nicht verändert/entfernt
werden. Beschädigte Meßeinrichtungen sind
sofort durch das zuständige Fachunternehmen
zu ersetzen. Nicht vergessen: Alte Zählerstände
erfassen.
Markisen, Rolläden, Balkonverglasung und
Trennwände
dürfen - da Veränderung der äußeren Gestaltung
und bauliche Veränderung - nicht ohne Genehmigung
der anderen Miteigentümer angebracht werden.
Vorher ist zu klären, was durch frühere Beschlüsse
gestattet ist. Andernfalls kann die Gemeinschaft
den Rückbau dieser nicht genehmigten Veränderung
zwangsweise verlangen.
Umzug und Möbellieferungen
Vor Umzug und Möbellieferung ist die Hausordnung
zu beachten. Ruhezeiten, Aufzugsbenutzung,
Zufahrt etc. vorher mit dem Hausmeister klären.
Für Beschädigungen am Gemeinschaftseigentum
(Zufahrten, Gartenanlage, Treppenhaus, Aufzug
etc. haftet der verursachende Eigentümer gegenüber
seinen Miteigentümern.
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Die
Eigentümergemeinschaft
Die Wohnanlage gehört allen Miteigentümern
gemeinsam. Die Verwaltung erfolgt im Rahmen
der Selbstverwaltung durch die Eigentümerversammlung.
Für diese Verwaltung sind in der Reihenfolge
zu beachten: Die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung,
die Beschlüsse dieser Versammlungen sowie
richterliche Entscheidung dazu, das Wohnungs-
eigentumsgesetz (WEG). Bis auf wenige Ausnahmen
kann die beschlußfähige Eigentümer-versammlung
ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit
(mehr als die Hälfte der stimmbe-rechtigten
Miteigentümer) fassen. Das Vertretungsrecht
in der Versammlung kann in der Gemeinschaftsordnung
oder durch Beschlüsse eingeschränkt sein.
Die Pflichten des Wohungseigentümers sind
in § 14 WEG festgelegt. Danach hat er selbst
für die Instand-setzung eines Sondereigentums
(z.B. auch bei Rohrbruch) zu sorgen und darf
das gemein- schaftliche und sein Sondereigentum
nur in solcher Weise nutzen, daß keinem anderen
Eigen- tümer daraus ein unvermeidlicher Nachteil
erwächst.
Der Verwalter
Nach dem Gesetz (WEG) ist ein Verwalter für
Wohungseigentum zwingend vorgeschrieben. Die
Versammlung wählt ihn spätestens alle fünf
Jahre mit Stimmenmehrheit.
Der Verwalter ist für das gemeinschaftliche
Eigentum zuständig. Er erhält seine Weisungen
nur von der Eigentümerversammlung. Vorrangig
hat der Verwalter - neben anderen gesetzlichen
Aufgaben - zu sorgen:
Für die Durchführung der Versammlungsbeschlüsse
und für die Durchführung (nicht Durch-setzung)
der Hausordnung. Für die Instandhaltung/Instandsetzung
des gemeinschaftlichen Eigentums (nach Beschlußfassung).
In dringenden Fällen für die notwendige Maßnahme
und für die Verwaltung der gemeinschaftlichen
Gelder. In vielen Verwaltungsverträgen sind
weitere Zusatzleistungen mit entsprechender
Kostenregelung vereinbart.
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Hinweis
Heizen und Lüften
Zur
Erreichung eines behaglichen Wohnklimas müssen
wir der Wohnung während rund zwei Drittel
des Jahres Wärme zuführen. Die Wärme kommt
entweder aus einer Zentralheizung oder sie
wird in der Wohnung durch Etagenheizung oder
Einzelöfen erzeugt. In zunehmendem Maße werden
im Winterhalbjahr in vielen Wohnungen vor
allem an der Innenseite von Außenwänden, vielfach
auch hinter größeren Möbelstücken, feuchte
Stellen und Stockflecken beobachtet. Im fortgeschrittenen
Stadium bildet sich Schimmelpilz, der sich
rasch ausbreitet, Tapeten lösen sich ab, und
es riecht modrig. Diese Erscheinungen beeinträchtigen
nicht nur das Wohlbefinden der Bewohner, sondern
es wird auch die Bausubstanz geschädigt sowie
der Wärmeschutz der Außenwände herabgesetzt.
Die Feuchtigkeit kommt - bis auf ganz wenige
Ausnahmen - fast immer von innen aus der Raumluft.
Sporen von Schimmelpilzen, die in der Luft
schweben, finden auf den feuchten Flecken
einen Nährboden, auf dem sie zum Ärgernis
der Bewohner wachsen und gedeihen. Diese unerwünschten
Erscheinungen lassen sich verhindern, wenn
die am Ende aufgeführten Empfehlungen beachtet
werden. Zum besseren Verständnis zunächst
einige technisch-physikalische Ausführungen.
Luft hat die Eigenschaft, sich mit Wasser
zu verbinden. Der Wasseranteil der Luft ist
meist unsichtbar. Wir können ihn aber auch
sehen, z.B. in Form von Wasserdampf, Nebel
und Wolken.
Je wärmer die Luft ist, desto mehr Wasser
kann sie binden (relative Luftfeuchte). Kühlt
stark mit Wasserdampf angereicherte Luft ab
und wird dabei die Sättigungsgrenze erreicht,
gibt sie einen Teil des Wassers in Form von
Kondensat ab. Dies geschieht an den Stellen
im Raum mit der geringsten Oberflächentemperatur,
weil dort die Lufttemperatur am schnellsten
abnimmt und damit die Sättigungsgrenze hier
zuerst erreicht wird. Solche Stellen sind
bevorzugt: Zimmerecken an der Außenwand, der
Übergang von Außenwand zur Zimmerdecke und
die Fensterstürze, sogenannte "Wärmebrücken".
Solche Erscheinungen finden wir teilweise
auch in Zonen mit geringer Luftbewegung, wie
z.B. hinter größeren Möbelstücken. Zu Wasserdampfausscheidungen
kommt es also immer dann, wenn der Feuchtegehalt
der Luft im Verhältnis zu deren Temperatur
zu hoch ist, oder umgekehrt wenn die Lufttemperatur
im Verhältnis zum Wasserdampfgehalt der Luft
zu niedrig ist. Zum Vergleich: Ein Kubikmeter
Luft enthält bei + 10 °C und 35 % relativer
Luftfeuchte nur 3,3 g Wasser, während es bei
+ 20 °C und 65 % relativer Luftfeuchte bereits
12,6 g Wasser sind.
Diese Zahlen machen deutlich, weshalb es ratsam
ist, darauf zu achten, dass die Wandoberflächentemperatur
in mäßig gelüfteten Räumen möglichst 15-17
°C nicht unterschreiten sollte. Das erfordert
Raumlufttemperaturen von etwa 18 °C. Der Mensch
nimmt Schwankungen der Lufttemperatur wahr,
Änderung der Luftfeuchtigkeit bemerkt er meist
nicht. Ihm ist aber selten bewusst, wie groß
die Wassermengen sind, die bei normaler Nutzung
in einer Wohnung freigesetzt und von der Luft
aufgenommen werden. Allein im Schlaf gibt
eine Person pro Nacht über Haut und Atemluft
etwa einen Liter Wasser ab. Außerdem wird
die Luft bei Kochvorgängen, beim Geschirrspülen,
Baden, Duschen und Waschen mit Wasserdampf
angereichert. Auch Zimmerpflanzen tragen zur
Luftbefeuchtung bei, weil das meiste Gießwasser
verdunstet. Der von der Luft zusätzlich aufgenommene
Wasserdampf muss durch ausreichendes Lüften
regelmäßig aus der Wohnung abgeführt werden,
wenn es nicht zu feuchten Flecken und zu Bauschäden
kommen soll. Ein 0,5- bis 1,0facher Luftwechsel
pro Stunde ist allein aus hygienischen Gründen
notwendig, damit die Schadstoff- und Geruchsbelastung
der Luft zulässige Grenzwerte nicht überschreitet.
Der
Grund hierfür dürfte sein, dass durch die
früher niedrigeren Energiekosten die Räume
meist stärker beheizt und häufiger gelüftet
wurden. Für eine "Dauerlüftung" sorgten in
Altbauten zum Teil undichte Fensterfugen.
War die Luft trotzdem stark mit Wasserdampf
angereichert, so bildete sich meist nur an
einfach verglasten und dadurch besonders kalten
Scheiben Schwitzwasser, welches über die Schwitzwasser-
Sammelrinne in einem kleinen Röhrchen nach
außen abgeleitet wurde. Bei Frost verwandelte
sich das Schwitzwasser teilweise in bizarre
Eisblumen. Auf diese Weise wurde der Feuchtegehalt
der Luft ständig verringert. Durch isolierverglaste
und fugendichte Fenster ist die Scheibe als
"Kondensatabscheider" entfallen, die selbsttätige
Fugenlüftung fast ganz unterbunden worden.
Hinzu kommt, dass durch inzwischen hohe Heizkosten
und durch die verbrauchsabhängige Abrechnung
häufiger extrem sparsam geheizt und gelüftet
wird. Dabei übersieht man leicht, dass übertriebenes
Heizenergiesparen Energieverschwendung zur
Folge haben kann. Noch bevor äußerlich Schäden
sichtbar werden, kann in die Außenwand von
innen eingedrungener Wasserdampf in den kälteren
äußeren Schichten zu Wasser kondensiert sein.
Eine durchfeuchtete Wand leitet aber die teure
Heizenergie bis zu dreimal so schnell nach
außen. Trotz eingeschränktem Wärmekomfort
wird in diesem Fall mehr Heizenergie verbraucht
und die Bausubstanz geschädigt. Außerdem kann
Schimmelpilzbildung gesundheitliche Gefahren
heraufbeschwören. Wer beim Heizen und Lüften
die aufgezeigten technisch-physikalischen
Zusammenhänge beachtet, erspart sich und seinem
Vermieter Ärger und Kosten und erweist seiner
Gesundheit einen guten Dienst.
Die nachstehenden Empfehlungen sollen helfen,
unter Berücksichtigung der technisch-physikalischen
sowie hygienischen Anforderungen energiesparend
zu heizen und zu lüften:
-
Heizen Sie alle Räume ausreichend und vor
allem möglichst kontinuierlich! Dies gilt
auch für die Räume, die Sie nicht ständig
benutzen oder in denen Sie ein niedrigeres
Temperaturniveau wünschen.
- Unterbinden
Sie die Luftzirkulation nicht! Das ist besonders
wichtig an Außenwänden. Möbelstücke sollten
deshalb mindestens 5 cm (besser 10 cm) Abstand
zur Wand haben, besonders solche auf geschlossenem
Sockel.
- Behindern
Sie nicht die Wärmeabgabe der Heizkörper
durch Verkleidungen, lange Vorhänge oder
vorgestellte Möbel. Durch Wärmestau erhöhen
sich die Wärmeverluste nach außen. Bei verbrauchsabhängiger
Abrechnung registriert Ihr Heizkostenverteiler
sonst einen etwa 10 bis 20 % zu hohen Verbrauchsanteil,
weil er die verringerte Wärmeabgabe nicht
berücksichtigen kann. Sie werden durch Beachtung
dieser Empfehlung vor finanziellem Schaden
bewahrt.
-
Halten Sie die Türen zu weniger beheizten
Räumen stets geschlossen. Die Temperierung
dieser Räume ist Aufgabe des im Raum befindlichen
Heizkörpers. Andernfalls dringt mit der
wärmeren Luft aus Nebenräumen zu viel Feuchtigkeit
ein, die beim Abkühlen der Luft dann zum
Teil als Kondensat ausfällt. Demgegenüber
bringt die Lufterwärmung im Raum ein Absenken
der relativen Luftfeuchte, d.h. die Wasseraufnahmefähigkeit
der Luft wird in diesem Fall vergrößert.
- Schenken
Sie der Raum- und Wohnungslüftung besondere
Aufmerksamkeit, besonders bei fugendichten
Fenstern. Sie dient nicht nur dazu, verbrauchte
Luft durch hygienisch einwandfreie zu ersetzen.
Eine wesentliche Aufgabe des Lüftens ist
auch die Abführung von Wasserdampf, damit
die relative Luftfeuchte keinesfalls die
Behaglichkeitsgrenze und zugleich kritische
Grenze für Kondensatbildung - 50 bis 60
% relative Luftfeuchte - übersteigt. Die
abzuführende Wasserdampfmenge beträgt je
nach Wohnungsgröße und Intensität der Nutzung
10 bis 30 Liter pro Tag.
-
Bei offenen Feuerstellen in der Wohnung
muss sichergestellt sein, dass auch die
Verbrennungsluft kontinuierlich ersetzt
wird. Dies kann z.B. geschehen durch einen
sogenannten Luftverbund zwischen mehreren
Räumen. Die entsprechenden Öffnungen in
den Innenwandteilen bzw. Türen dürfen aus
Sicherheitsgründen keinesfalls verschlossen
werden! Bei Feuerstätten mit geschlossener
Brennkammer wird die Verbrennungsluft über
Kanäle zur Brennkammer herangeführt. Ein
Austausch mit der Raumluft findet in diesem
Fall nicht statt.
- Lüften
Sie bedarfsgerecht und dennoch energiebewusst.
Dabei geht zwar etwas Heizenergie verloren.
Dies muss jedoch im Interesse gesunder raumklimatischer
Verhältnisse und zur Vermeidung von Feuchteschäden
hingenommen werden. Es kommt darauf an,
diesen Verlust so gering wie möglich zu
halten. Dies gelingt am besten durch kurzes
intensives Lüften. Sie sollten deshalb Fenster
und Türen kurzfristig weit öffnen und nach
Möglichkeit Durchzug schaffen. Nach etwa
fünf bis zehn Minuten ist die verbrauchte,
feuchte Raumluft durch trockene Frischluft
ersetzt, die nach Erwärmung wie der zusätzlichen
Wasserdampf aufnehmen kann.
- Der
Vorteil dieser "Stoßlüftung" ist, dass mit
der verbrauchten Luft nur die darin enthaltene
Wärme entweicht, während die in den Wänden
und Einrichtungsgegenständen gespeicherten,
viel größeren Wärmemengen im Raum bleiben
und nach dem Schließen der Fenster mithelfen,
die Frischluft schnell wieder auf die gewünschte
Temperatur zu bringen. Diese "Stoßlüftung"
sollte bei Anwesenheit in der Wohnung mehrmals
täglich wiederholt werden.
-
Vermeiden Sie Dauerlüften während der Heizperiode.
Offene oder gekippte Fensterflügel verursachen
ein Mehrfaches an Wärmeverlusten gegenüber
einer gezielten "Stoßlüftung".
- Schließen
Sie beim Lüften die Heizkörperventile bzw.
drehen Sie die Raumthermostate zurück. Aber
Vorsicht bei Frost! Ein Abdrehen der Heizkörper
darf nur bei einer kurzen Stoßlüftung erfolgen,
sonst besteht die Gefahr, dass das Heizwasser
im Heizkörper einfriert und der Heizkörper
platzt. Bei Thermostatventilen, deren eingebaute
Frostschutzsicherung das Ventil bei etwa
5 °C auch in der kleinsten Stellung sofort
automatisch öffnen würde, empfiehlt es sich,
den im Ventilkopf befindlichen Fühler bei
niedrigeren Außentemperaturen durch ein
aufgelegtes Tuch von der einströmenden Frischluft
abzuschirmen.
-
Größere Wasserdampfmengen, die in einzelnen
Räumen, z.B. beim Kochen oder Duschen, entstehen,
sollten durch gezieltes Lüften der betreffenden
Räume sofort nach außen abgeführt werden.
Die Türen sollten während dieser Vorgänge
möglichst geschlossen bleiben, damit sich
der Wasserdampf nicht in der gesamten Wohnung
ausbreiten kann.
hoch
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Tipps
gegen Schimmelpilze
Tipp Nr.1: Nach dem Duschen sollten
die Fenster im Bad kurzzeitig weit geöffnet
werden. Nasse Handtücher und Wände im Badezimmer
können auch nach kurzem Lüften noch viel Wasser
enthalten. Dadurch entsteht langfristig eine
zu hohe Feuchtigkeit im Raum. Nach dem Lüften
kann es hilfreich sein, die Türen zu anderen
beheizten Räumen offen zu halten.
Tipp
Nr.2: In der Küche kann ein Dunstabzug,
der die Abluft ins Freie lenkt, viel Feuchtigkeit
aus dem Raum entfernen. Ein solcher Abzug
führt zudem auch Kochdünste und - beim Kochen
mit Gas - Verbrennungsgase ab. Dunstabzugshauben
mit Umluftführung verringern die Luftfeuchtigkeit
in der Küche dagegen nicht.
Tipp
Nr.3: Wärmen Sie weniger beheizte Räume
wie das Schlafzimmer nicht mit warmer Luft
aus anderen Räumen auf. Im kälteren Raum kann
sich sonst an Wänden oder Fensterscheiben
Tauwasser bilden. Bei Nutzung des - wenig
beheizten - Schlafzimmers sollte gut gelüftet
werden, damit die Feuchtigkeit entweichen
kann.
Tipp Nr.4: Wenn Sie länger nicht zu
Hause sind und die Fenster nicht mehrmals
täglich geöffnet werden, sollten Sie die Innentüren
offen lassen. Vorhandene Feuchtigkeit kann
sich dann aus Küche oder Bad gleichmäßig über
alle Räume verteilen.
hoch
|
Der
Verband Deutscher Makler (VDM)
hat Tipps und Wissenswertes für Mieter und
Vermieter in einer Serie zum Mietrecht zusammengestellt:
VDM-Ratgeber
Mietrecht Folge 1
Unser Mietrecht:
Ein Buch mit sieben Siegeln?
Vermieter und Mieter kommen in den meisten
Fällen gut miteinander aus. Wenn es dennoch
Probleme gibt, ist die Unsicherheit groß.
Wer muss sich woran halten? Wer hat welche
Rechte und welche Pflichten? Das Mietrecht
wurde im Laufe der Zeit immer komplizierter.
In dieser Folge geht es ausschließlich um
Wohnraummietrecht, bei dem im Unterschied
zum allgemeinen Mietrecht und zum Gewerberaummietrecht
die Vertragsfreiheit erheblich eingeschränkt
ist. Das Mietrecht zählt zum Privatrecht.
Nach dem Prinzip der Gleichordnung können
so genannte Rechtssubjekte Verträge aushandeln.
Neben Beispielen wie Kaufvertrag und Werkvertrag
zählt dazu auch der Mietvertrag. Häufig werden
privatrechtliche von öffentlich-rechtlichen
Vorschriften beeinflusst. Im öffentlichen
Recht handelt der Staat einseitig gegenüber
dem Bürger. Bestes Beispiel ist das Strafrecht.
Im Immobilienbereich sind es die Zulassungsvorschrift
zur Maklertätigkeit, die Regelungen zur Makler-
und Bauträgerverordnung, das gesamte Steuerrecht
sowie aus dem Mietrechtsbereich die Regelungen
zu § 5 Wirtschaftsstrafgesetz und zum Wohnungsvermittlungsgesetz.
Dass beim Wohnraummietrecht der Vertragsfreiheit
Grenzen gesetzt sind, macht es so kompliziert.
Den Eigentumsrechten des Vermieters stehen
Schutzrechte des Mieters gegenüber. Ob alle
Regelungen im Sinne beider Seiten immer vernünftig
sind oder in manchen Fällen eine Seite zu
stark bevorzugen, sei hier dahin gestellt.
Grundsätzliche Regel: Jeder hat Rechte und
Pflichten. Wer seine Pflichten versäumt oder
Rechte anderer verletzt, kann Schwierigkeiten
bekommen. Streitigkeiten landen im extremen
Fall vor Gericht. Besser ist es aber, seine
Rechte und seine Pflichten zu kennen und bei
Uneinigkeit vernünftig miteinander zu sprechen.
Das hilft oftmals weiter als ein gerichtlich
ausgetragener Streit.
VDM-Ratgeber Mietrecht
- Folge 2
Eingeschränkte Vertragsfreiheit beim Wohnraummietrecht.
Auch im Wohnraummietrecht gilt der Grundsatz
der Vertragsfreiheit, d. h. Vermieter und
Mieter können prinzipiell die Bedingungen
des Mietvertrages frei aushandeln. Mit der
Verknappung von Wohnraum in den letzten Jahrzehnten
wurde zunehmend die soziale Schutzbedürftigkeit
der Mieter berücksichtigt. Dadurch entstand
in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur
ein "soziales Mietrecht", das zu zahlreichen
Einschränkungen der Vertragsfreiheit führt.
So genießt der Wohnraummieter umfassenden
Kündigungsschutz, die Miethöhe ist begrenzt,
Mieterhöhungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig und die Befristung von Mietverhältnissen
ist nur möglich, wenn hierfür ein sachlicher
Grund besteht. Eine Besonderheit des sozialen
Mietrechts ist, dass diese Regelungen zwingend
sind. Das bedeutet: Auch wenn der Mieter abweichende
Vereinbarungen unterschreibt, kann er die
Regelungen des sozialen Mietrechts dennoch
beanspruchen. Beispiel: Ein Mieter kann sich
auch dann auf eine Mietzinsüberhöhung berufen,
wenn er die Miete durch seine Unterschrift
unter dem Mietvertrag eigentlich akzeptiert
hat. Wer die Gesetzestexte selbst nachlesen
möchte: Für Mietverträge über Wohnraum gelten
grundsätzlich die Vorschriften der §§ 535ff.
BGB. Spezielle Regelungen zum Wohnraummietrecht
finden sich in den §§ 549 bis 577a BGB. Eine
Besonderheit dieses Rechtsgebiets ist, dass
umfangreiche weitere Vorschriften für das
Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter gelten,
die zum Teil in sehr unübersichtlichen Nebengesetzen
enthalten sind
VDM-Ratgeber Mietrecht
Folge 3
Der Mietvertrag:
Klare Regeln sorgen für ein gutes Vermieter-Mieter-Verhältnis.
Wenig bekannt ist, dass ein Wohnraummietvertrag
keiner bestimmten Form bedarf. Man kann ihn
daher auch mündlich abschließen. Er kommt
zustande, wenn der Mieter die Räume einige
Monate ohne Beanstandungen des Vermieters
nutzt und dieser die Mietzinszahlungen des
Mieters entgegennimmt. In diesem Fall gelten
ausschließlich gesetzliche Regelungen, da
keine Vereinbarungen getroffen wurden, die
davon abweichen. So ist zum Beispiel ohne
spezielle Vereinbarung die Miete eine Inklusiv-Miete,
welche die Betriebskosten als Pauschale enthält.
Ausgenommen sind die Heizkosten, die in jedem
Fall nach dem Verbrauch abgerechnet werden
sollen. Hier gehen die Regelungen der Heizkostenverordnung
abweichenden vertraglichen Regelungen vor.
Beim mündlichen Mietvertrag trägt der Vermieter
die Schönheitsreparaturen. Aus Vermietersicht
ist ein mündlicher Mietvertrag ungünstig.
Dagegen scheint er für Mieter vorteilhaft
zu sein, jedoch nur auf den ersten Blick.
Denn für beide Seiten ist ein dauerhaft gutes
Vermieter-Mieter-Verhältnis äußerst wichtig.
Zu den besten Voraussetzungen dafür zählt,
dass es im Mietvertrag keine offenen Fragen
gibt, keine gegensätzlichen Interpretationsmöglichkeiten
und somit keine Zweifel, was wie geregelt
ist. Ist eine klare Nettomiete festgelegt,
die Betriebskosten dagegen nach tatsächlichem
Verbrauch, kann es in diesem Punkt keinen
Streit geben. Ansonsten ist der Vermieter
stets überzeugt, dass mit der Pauschale nicht
alle Betriebskosten abgedeckt sind. Der Mieter
hingegen wird immer meinen, er bezahle zuviel.
Uneinigkeit und Auseinandersetzungen bis zum
offenen Streit sind Tür und Tor geöffnet.
Daher kann es für beide Seiten nur eine Empfehlung
geben: Ein schriftlicher Mietvertrag, der
keine wichtigen Fragen offen lässt und an
den sich beide Seite halten.
VDM-Ratgeber Mietrecht
Folge 4
Bruttowarm- bis Indexmiete:
Unterschiedliche Mietzinsvereinbarungen
Es gibt verschiedene Arten von Mietzinsvereinbarungen,
die je nach Einzelfall sinnvoll sein können
oder nicht. Seit In-Kraft-Treten der Heizkostenverordnung
ist die so genannte Bruttowarm-Miete unzulässig.
Sie findet sich noch vereinzelt in alten Mietverträgen
und führt dann regelmäßig zu Problemen. Die
Bruttowarm-Miete setzt sich aus der "Grundmiete",
den Betriebskosten und Heizkosten zusammen.
Alles zusammen ergibt einen pauschalen Betrag
für den gesamten Mietzins. Früher war die
Bruttokalt-Miete der Regelfall. Dabei setzt
sich die Miete aus der Grundmiete und den
Betriebskosten zusammen. Nachteilig für den
Vermieter ist, dass Betriebskostenerhöhungen
nur im Wege einer Mieterhöhung weitergegeben
werden können. Der Vermieter läuft also erhöhten
Betriebskosten immer wirtschaftlich hinterher.
Seit der Mietrechtsreform, kann diese Vereinbarung
nur noch mit erheblichen Nachteilen für den
Vermieter getroffen werden. Bei der Nettokalt-Miete
mit Betriebskostenvorschüssen ist lediglich
die Grundmiete vereinbart. Für Betriebskosten
und Heizkosten werden Vorschüsse bezahlt,
über die nach Ablauf jeder Periode mit dem
Mieter abgerechnet wird. Heizkosten und Betriebskosten
bilden für den Vermieter Durchlaufpositionen,
die er an den Mieter weitergibt. Der Mieter
seinerseits bezahlt die im Mietvertrag vereinbarten
Nebenkosten in tatsächlich entstandener Höhe.
Damit kann sich keine Seite durch eine Pauschale
benachteiligt fühlen. Wichtig: Die Betriebskostenzuzahlungen
müssen ausdrücklich als Vorschusszahlungen
bezeichnet werden. Die Nettokalt-Miete mit
Betriebkostenpauschale entstand mit der Mietrechtsreform.
Danach ist die Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale
ausdrücklich zugelassen. Nach Vereinbarung
dieser Pauschale bleiben die bisherigen Nachteile
der Bruttokalt-Miete bestehen. Unabhängig
von der Mietstruktur kann eine Staffel-Miete
vereinbart werden. Zu empfehlen ist die Verbindung
mit einer Nettokalt-Miete. Für Staffelmietvereinbarungen
gelten bestimmte Voraussetzungen: Die Miete
muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert
bleiben und die Vereinbarung muss die genauen
Daten und die genauen Beträge enthalten, also
keine Prozentangaben. Für Wohnraummiete ist
auch eine Indexmiete zulässig. Als Index kann
der Lebenshaltungsindex aller privaten Haushalte
in Deutschland vereinbart werden. Die Laufzeit
von Indexvereinbarungen ist für jeden beliebigen
Zeitraum zulässig. Die Miete muss mindestens
ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung
der Miete auf die örtliche Vergleichsmiete
ist für die Laufzeit der Indexvereinbarung
ausgeschlossen. Eine Modernisierungserhöhung
kann der Vermieter nur für Maßnahmen durchführen,
deren Umstände er nicht zu vertreten hat.
Bei jeder Erhöhung des Indexes ist eine Mieterhöhungserklärung
erforderlich, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand
bedeutet und Streit vorprogrammiert.
VDM-Ratgeber Mietrecht
Folge 5
Sie muss nicht zum Streitfall werden:
Die Mieterhöhung
Einen bereits abgeschlossenen Mietvertrag
kann man nicht einseitig abändern. Dies geht
nur, wenn eine Abänderungsmöglichkeit für
den Vermieter gesetzlich vorgesehen ist. Wichtigstes
Beispiel dafür sind die Vorschriften zur Miethöhe.
Im Gegensatz zum Gewerbemietrecht kann im
Wohnraummietrecht eine Erhöhung des Mietzinses
nicht über den Umweg einer Änderungskündigung
erreicht werden. Möglich bleibt selbstverständlich
eine einvernehmliche Mieterhöhungsvereinbarung
zwischen Vermieter und Mieter. Diese Fälle
werden jedoch eher selten sein. Ansonsten
kann der Vermieter eine Erhöhung der Miete
unter folgenden Voraussetzungen verlangen:
Die verlangte Miete muss der ortsüblichen
Vergleichsmiete entsprechen. Die Miete ist
seit 15 Monaten unverändert. Der Mietzins
ist seit drei Jahren nicht um mehr als 20
Prozent erhöht worden. Der Vermieter hat zumindest
in Textform eine Mieterhöhungserklärung abgegeben.
In der Mieterhöhungserklärung hat er auf Begründungsmittel
Bezug genommen (Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen,
Sachverständigengutachten, Mietdatenbank).
Der Mieter hat der Mieterhöhung ausdrücklich
oder konkludent (zum Beispiel durch Zahlung)
zugestimmt oder ist erfolgreich auf Zustimmung
verklagt worden. Liegen die Voraussetzungen
vor, ist die neue Miete vom Beginn des dritten
Kalendermonats nach Zugang der Erklärung geschuldet.
Wird zum Beispiel eine Mieterhöhungserklärung
am 21. Oktober zugestellt, ist die neue Miete
ab dem darauffolgenden 1. Januar gültig. Ende
März läuft die Frist des Vermieters ab, die
bis dahin noch nicht erfolgte Zustimmung durch
Klage geltend zu machen.
VDM-Ratgeber Mietrecht
Folge 6
Wenn Modernisierungsmaßnahmen anstehen
Für Modernisierungen ist ein bestimmtes Vorgehen
vorgeschrieben: Zunächst muss sie durch den
Vermieter den Mietern angekündigt werden.
Daraufhin müssen die Mieter in einer Duldungserklärung
zustimmen. Anschließend wird die Modernisierung
durchgeführt. Nach ihrem Abschluss kann der
Vermieter eine Modernisierungsmieterhöhung
verlangen. Elf Prozent des Modernisierungsaufwands
kann der Vermieter im Wege der Mieterhöhung
auf die betroffene Miete umlegen. Dazu wird
zunächst der gesamte Modernisierungsaufwand
addiert. Davon werden elf Prozent ausgewiesen.
Dieser Betrag wird wiederum durch die Quadratmeterzahl
des gesamten Gebäudes - soweit Modernisierungen
betroffen sind - geteilt. Daraus ergibt sich
eine Modernisierungsumlage pro Quadratmeter
und Jahr. Diese wird mit der Summe der Quadratmeter
des jeweiligen Mieters multipliziert, sodass
man dessen Modernisierungsumlage pro Jahr
erhält. Teilt man den so erhaltenen Betrag
durch zwölf, ergibt sich die Modernisierungsumlage
pro Monat. Wichtig ist, dass die Modernisierungsumlage
nicht endet, wenn der Betrag durch die Mieter
"abbezahlt" ist. Die Umlage bleibt auch danach
Bestandteil der Miete, sodass es hier zu einer
dauerhaften Verzinsung des Modernisierungsaufwands
in Höhe von elf Prozent kommt. Dies bedeutet
praktisch eine Eigenkapitalverzinsung von
elf Prozent, bei Finanzierung der Modernisierung
eine Rendite aus der Differenz zwischen dem
Finanzierungsaufwand und der Umlage von elf
Prozent.
VDM-Ratgeber Mietrecht
Folge 7
Wenn der Mietvertrag beendet wird
Bei befristeten Mietverträgen ohne Verlängerungsklausel
endet das Mietverhältnis automatisch mit Zeitablauf,
wenn die Voraussetzungen einer zulässigen
Befristung vorliegen. Jederzeit möglich ist
eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses
durch einen Aufhebungsvertrag. Bei Kündigung
durch den Mieter ist zwischen ordentlicher
und außerordentlicher Kündigung zu unterscheiden.
Bei der ordentlichen Kündigung ist eine Kündigungsfrist
einzuhalten, während die außerordentliche
"fristlos" ausgesprochen und sofort wirksam
wird. Unzulässig ist die ordentliche Kündigung
des Mieters bei einem befristeten Mietvertrag
oder in Fällen, in denen er auf sein Kündigungsrecht
auf bestimmte Zeit verzichtet hat. Eine außerordentliche,
das heißt fristlose Kündigung kann der Mieter
wegen vorhandener Mängel der Wohnung, bei
Versagung der Untermieterlaubnis, wegen einer
ausgesprochenen Mieterhöhung, wegen angekündigter
Modernisierungsmaßnahmen sowie generell wegen
vertragswidrigen Verhaltens des Vermieters
aussprechen. Für Vermieter sind ordentliche
Kündigungen recht eingeschränkt. Sie können
das Mietverhältnis ordentlich, das heißt unter
Fristeinhaltung kündigen, wenn sich der Mieter
vertragswidrig verhält. In diesem Fall ist
auch eine außerordentliche Kündigung möglich.
Eine außerordentliche Kündigung wegen vertragswidrigen
Verhaltens ist nur möglich, wenn zuvor eine
Abmahnung ausgesprochen wurde. Ein weiterer
Kündigungsgrund ist Zahlungsverzug. Dabei
gilt es eine Reihe wichtiger Regeln zu beachten.
Der häufigste Kündigungsgrund durch Vermieter
ist Eigenbedarf.
VDM-Ratgeber Mietrecht
Folge 8
Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen sind das so genannte
"malermäßige" Instandsetzen der Wohnräume,
insbesondere Decken, Wände, Innentüren, Wohnungseingangstür
innen, Fensterinnenflügel, Innenflächen der
Fensteraußenflügel und Scheuerleisten. Nach
den gesetzlichen Regelungen trägt der Vermieter
die Schönheitsreparaturen, da er nach § 535
BGB zu einer Überlassung der Mietsache verpflichtet
ist, die deren uneingeschränkten Gebrauch
ermöglicht. Diese gesetzliche Regelung lässt
sich mit einer entsprechenden Vereinbarung
im Mietvertrag umgehen, sodass dann der Mieter
diese Schönheitsreparaturen durchführen muss.
Wichtig ist diese Vereinbarung, wenn das Mietverhältnis
beendet wird. Ist vereinbart, dass der Mieter
Schönheitsreparaturen schuldet, diese jedoch
nicht durchgeführt hat, ist er dem Vermieter
hierfür zu Schadenersatz verpflichtet.
hoch
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Kein Ärger mit dem Heizkörperthermostat
Der nächste Winter kommt gewiss - und damit
auch eine "anstrengende" Jahreszeit für Ihre
Heizkörperthermostatventile und Ihren Geldbeutel.
Denn auch die Heizkostenabrechnung kommt bestimmt.
Allerdings wurden durch den mit hohem finanziellen
Aufwand verbundenen Einbau der Thermostate
sowie die Ausstattung der Heizkörper mit Heizkostenverteilern
jedem Mieter die Möglichkeit gegeben, seinen
Wärmeverbrauch selbst zu beeinflussen und
zu kontrollieren.
Ein Thermostat ist ein Regler, der eine Temperatur
(in diesem Fall die Ihrer Zimmer) auf einem
von Ihnen gewählten Wert konstant hält, ohne
dass ständig das Heizkörperventil nachgeregelt
werden muss. Es ist daher normal, dass bei
Erreichen der eingestellten Zimmertemperatur
der Thermostat selbständig den Heizkörper
abstellt und erkalten lässt. Erst wenn die
Temperatur im jeweiligen Raum sinkt, wird
der Heizkörper durch den Thermostat wieder
eingeschaltet. Dieser Vorgang vollzieht sich
in unregelmäßigen Abständen ständig.
Wie finde ich meine Raumtemperatur?
Stellen Sie auf der Skala 0-5 am Thermostat
einen Wert ein. Empfehlenswerter Weise beginnen
Sie mit "3".
Beobachten Sie mit Hilfe eines Zimmerthermometers,
welche Raumtemperatur sich im Laufe des Tages
einstellt.
Ist es Ihnen zu warm, reduzieren Sie den Skalenwert
in Richtung "0".
Ist es Ihnen zu kalt, drehen Sie weiter Richtung
"5" auf.
Finden Sie so die Thermostateinstellung heraus,
die für Sie die angenehmste Zimmertemperatur
herstellt.
Achtung! Die Veränderung nur in kleinen
Schritten vornehmen (maximal einen halben
Skalenwert!). Haben Sie auf diese Weise die
richtige Einstellung gefunden, hält der Thermostat
die Zimmertemperatur konstant, ohne dass Sie
an diesem noch drehen müssen.
Besonderheiten, die man wissen sollte:
Häufig wird analog zum Stellknopf am Küchenherd
angenommen, dass eine größere Zahl am Thermostat
eine schnellere Aufheizung zur Folge hätte.
Dies trifft aber nicht zu, da ein höherer
Wert am Thermostat keine Heizleistungserhöhung
bewirkt. Die Heizleistung hängt allein von
den augenblicklichen, außentemperaturabhängigen
Vorlauftemperatur der Heizanlage ab.
· Aus der Höhe des eingestellten Skalenwertes
lässt sich nicht direkt auf die Heizkosten
schließen! (Kleiner Skalenwert - niedrige
Kosten; großer Skalenwert - hohe Kosten.)
Die Heizkosten richten sich ausschließlich
nach der von Ihnen eingestellten Zimmertemperatur.
(Je wärmer Sie es haben wollen, desto höher
steigen die Heizkosten! Es gilt die Faustregel:
1C° höhere Zimmertemperatur bedeutet ca. 7%
höhere Heizkosten.
Ratschläge:
Lassen Sie das Thermostatventil regeln und
Ihnen helfen, Heizenergie und damit Heizkosten
zu sparen.
Auch bei längerem Verlassen der Wohnung und
beim Schlafengehen sollten Sie die Heizung
nicht ganz abstellen, sondern nur etwas reduzieren
(ca. einen Skalenwert).
Eine Totalabschaltung bringt keinen Nutzen,
Sie müssen nur die ausgekühlte Wohnung täglich
mit einem erhöhten Energieaufwand wieder hoch
heizen!
Nur während des Lüftens der Wohnung, insbesondere
bei sehr niedrigen Außentemperaturen, sollten
Sie den Thermostat ganz zudrehen. Ansonsten
ist er der kalten Zugluft ausgesetzt, öffnet
ganz und Sie lassen im wahrsten Sinne des
Wortes die Wärme zum Fenster hinaus.
Zu empfehlen ist kurzzeitiges, aber kräftiges
Lüften! Vermeiden Sie Dauerlüftung!
hoch
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