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Trübe
Konjunkturaussichten lassen die Baugeldzinsen
sinken
Im
Wochenverlauf ist es zu leichten Rückgängen
bei den Baugeldzinsen gekommen. Ausschlaggebend
für diese positive Tendenz sind die weiterhin
enttäuschenden Wirtschaftsindikatoren in den
USA und in Euroland. Dies berichtet Robert
Haselsteiner, Vorstand der Interhyp AG in
seinem aktuellen Zinskommentar: "Der herbeigesehnte
Aufschwung der globalen Konjunktur lässt auf
sich warten: Der psychologische Effekt des
Endes des Irak-Krieges ist verpufft und nackte
Daten bestimmen das Bild. In Europa ist das
Stimmungsbarometer über das Verhalten der
Einkaufsmanager bei Produktionsbetrieben zum
siebten Mal in acht Monaten gefallen. Produktion,
Bestellungen und Export sind zurückgegangen.
Damit steigt die Gefahr, dass nach einem rezessiven
ersten Quartal 2003 auch das laufende Quartal
in Europa bestenfalls ein Null-Wachstum zeigen
wird. ... Der Export - bisher der einzige
positive Beitrag - leidet inzwischen immer
mehr unter dem starken Euro. In Kombination
mit dem Rückgang der Inflation auf 2,1 Prozent
wächst damit der Druck auf die EZB, die Leitzinsen
in Euroland weiter zu senken. Die Kapitalmarktzinsen
haben im Verlauf der Woche begonnen, diese
Daten durch steigende Nachfrage nach Anleihen
einzupreisen. ... In den USA waren ebenfalls
die Daten, die von den Unternehmen gemeldet
wurden, schwächer als erwartet. Während die
Konsumstimmung in Amerika weiterhin überraschend
positiv ist, hinkt die Investitionsneigung
der Unternehmen hinterher. Alan Greenspan
hat sich in seiner letzten Rede die Möglichkeit
weiterer Zinssenkungen im Verlauf des Jahres
ausdrücklich offen gehalten. Im asiatischen
Raum, der sich bisher vom deflationsbefallenen
Japan durch gesundes Wachstum abheben konnte,
beginnt die SARS-Unsicherheit die Konsumneigung
negativ zu beeinflussen. ... Vor diesem Hintergrund
bleiben wir bei unserer Meinung, dass die
globale Wirtschaft auch in den nächsten Quartalen
enttäuschende Wachstumszahlen liefern wird.
Wir erwarten, dass die EZB im Laufe des Sommers
die Leitzinsen auf 2,00 Prozent senken wird,
um die Entwicklung in Europa zu unterstützen.
Damit wird es mittelfristig auch zu niedrigeren
Baugeldzinsen kommen. Für die nächsten zwei
Wochen erwarten wir stabile bis leicht tiefere
Zinsen. ... Um als Immobilienkäufer unmittelbar
von weiteren Leitzinssenkungen zu profitieren,
eignen sich Kombi-Darlehen. Diese sind für
einen Teil des Kreditbetrages an den EURIBOR-Satz
gebunden und bieten so eine optimale Möglichkeit,
eine niedrige monatliche Belastung mit hoher
Tilgungsflexibilität zu kombinieren. Zudem
kann der variable Teil jederzeit in eine feste
Zinsbindung gewandelt werden. Die Bestsätze
für Annuitätendarlehen für fünf Jahre liegen
derzeit bei 3,69 Prozent, für zehn Jahre bei
4,47 Prozent, für 15 Jahre bei 4,87 Prozent
und für 20 Jahre bei 5,20 Prozent. Alternativ
bieten Konstantdarlehen mit einer gleichbleibenden
monatlichen Rate und vollständiger Rückzahlung
innerhalb von 26 Jahren zu einem effektiven
Zinssatz von 5,06 Prozent hohe Planungssicherheit
zu attraktiven Konditionen."
Quelle: Immobilien Wirtschaft und Recht Infomail
vom 9.5.2003
hoch
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RDM
und VDM planen Zusammenschluss zum Jahreswechsel
Die
beiden Maklerverbände RDM und VDM wollen die
Verhandlungen über eine Verschmelzung nach
Möglichkeit noch in diesem Jahr erfolgreich
beenden. In einer gemeinsamen Absichtserklärung
wurde vereinbart, beide bisherigen Verbände
zu einem gemeinsamen Bundesverband zusammenzuführen.
Der neue Verband soll den Namen "Immobilienverband
Deutschland (IVD)" haben. Um den Ansprüchen
ihrer Kunden auch künftig gerecht werden zu
können, bräuchten die Immobilienberufe verlässliche
wirtschaftspolitische, rechtliche und steuerliche
Rahmenbedingungen, die der herausragenden
volkswirtschaftlichen Bedeutung der Immobilie
entsprächen und dem Immobiliendienstleister
für seine tägliche Arbeit im Markt die notwendige
stabile Grundlage gäben. Die Berufsinteressen
müssten gegenüber der nationalen und europäischen
Politik, Wirtschaft und Verwaltung wirksamer
vertreten werden. Dies gelte auch für die
Förderung des Ansehens der Immobiliendienstleister
in der Öffentlichkeit. Dafür sei als Interessenvertreter
ein starker Berufsverband erforderlich. In
beiden bisherigen Verbänden haben sich in
der Vergangenheit mehr als 80 Prozent der
Mitglieder für eine Verschmelzung ausgesprochen.
Der neue "Immobilienverband Deutschland (IVD)"
werde zunächst etwa 7.000 Mitglieder haben
und sich für weitere Immobiliendienstleister
öffnen.
Quelle: Immobilien Wirtschaft und Recht Infomail
vom 9.5.2003
hoch
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Abschleppen
von Autos riskant für Grundstückseigentümer
Manche
Autofahrer scheren sich gar nicht darum, wo
sie ihren Pkw abstellen. Private Hinweisschilder
ignorieren sie schlichtweg, ohne Skrupel blockieren
sie Einfahrten und benutzen fremde Parkplätze.
Selbstverständlich kann ein Grundstückseigentümer
das betreffende Auto abschleppen lassen. Wie
der LBS-Infodienst Recht und Steuern mitteilt,
ist dabei allerdings Vorsicht geboten. Schlimmstenfalls
bleibt nämlich der Hausbesitzer auf den Kosten
sitzen (Amtsgericht Darmstadt, Aktenzeichen
319 C 287/02). Der Fall: Ein Immobilienbesitzer
ärgerte sich maßlos darüber, dass ein rücksichtsloser
Pkw-Fahrer ungefragt auf seinem Grundstück
geparkt hatte. Er wollte sich das nicht bieten
lassen und bestellte in Eigenregie einen Abschleppdienst,
der das Auto entfernte und einige Meter weiter
abstellte. Später kam der Falschparker zum
"Tatort" zurück und fuhr davon. Der Eigentümer
hatte sich zwar das Autokennzeichen notiert,
nicht aber die Personalien des Mannes festgestellt.
Als er versuchte, sich die Kosten für das
Abschleppen vom Halter des Autos zurückzuholen,
weigerte der sich kategorisch zu zahlen. Seine
Begründung: Er habe mit der ganzen Angelegenheit
nichts zu tun. Es kam zu einem Prozess vor
dem Amtsgericht Darmstadt. Das Urteil: Der
Grundstückseigentümer hatte in dem Verfahren
keine Chance. Trotz des eindeutigen Parkverstoßes
musste er am Ende den Einsatz des Abschleppdienstes
selbst bezahlen. Der Richter entschied, dass
das Autokennzeichen alleine nicht als Beweismittel
reiche. Der Halter könne kaum zur Kasse gebeten
werden, weil ja nicht zwangsläufig er selbst
am Steuer des Fahrzeugs gesessen haben müsse.
Im Zweifelsfall empfiehlt es sich also, die
Polizei um Hilfe zu bitten oder zumindest
genau festzustellen, wer denn der Fahrer des
Autos war.
Quelle: Immobilien Wirtschaft und Recht Infomail
vom 9.5.2003
hoch
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Nachbar
darf wegen Ruhestörung die Miete mindern
Ein
Mann, der regelmäßig die lautstarken Streitigkeiten
eines Ehepaares in der Nachbarwohnung mit
anhören muss, darf wegen Ruhestörung die Miete
mindern. Das berichtet der LBS-Infodienst
Recht und Steuern. Manche Mieter sollen ja
sehr interessiert daran sein, was sich in
der Nachbarwohnung so alles abspielt. Und
sie würden viel darum geben, jedes Wörtchen
zu verstehen. Bei einem Mann aus dem Bereich
des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach war das
ganz und gar nicht der Fall, er war frei von
jeder Neugierde. Trotzdem erlebte er in zahlreichen
Nächten unfreiwillig die lautstarken Ehekräche
des benachbarten Ehepaars (im gleichen Mietshaus)
hautnah mit. Er konnte schon fast die Uhr
danach stellen, wann sich die beiden wieder
einmal in die Haare kriegen würden. Schließlich
wurde es dem Lärmgeplagten zu viel und er
bestand gegenüber seinem Vermieter auf einer
spürbaren Mietminderung. Seine Begründung:
Wohn- und Lebensqualität würden durch den
ständigen "Rosenkrieg" erheblich beeinträchtigt.
Der zuständige Amtsrichter sah es ebenso und
erlaubte dem Mann, seine Miete um fünf Prozent
zu kürzen. Erst wenn bei den Nachbarn Ruhe
eingekehrt sei, müsse er wieder den vollen
Betrag überweisen (Aktenzeichen 64 C 125/00).
Quelle: Immobilien Wirtschaft und Recht Infomail
vom 9.5.2003
hoch
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Leer
stehende Mietwohnung darf abgesetzt werden
Vermieter
in Ostdeutschland kennen es zur Genüge, und
auch im Westen gibt es vermehrt davon: leer
stehende Mietwohnungen. Ärgerlich für Vermieter
gleich in zweifacher Hinsicht: Zum einen erhalten
sie keine Mieteinnahmen, die ihre Kosten decken,
zum anderen stellt sich immer öfter das Finanzamt
quer und versagt den Werbungskostenabzug für
finanzielle Aufwendungen wie Reparaturen oder
Kreditzinsen. Doch zum Glück gibt es den Bundesfinanzhof.
Die obersten Bundesrichter haben entschieden,
dass dem Werbungskostenabzug grundsätzlich
nichts im Wege steht. Einzige Voraussetzung:
Es muss klar sein, dass die Wohnung auch wirklich
zum Vermieten bereit steht. Als Nachweis der
Vermietungsabsicht können Eigentümer zum Beispiel
Vermietungsinserate der örtlichen Zeitungen
oder ein Schreiben des Beauftragten Maklers
dem Finanzamt vorlegen.
Quelle:
Donau Kurier, 28.7.2002
hoch
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Münchens
Mieten treiben in Ingolstadt die Preise
"Pendlereffekt" wirkt sich aus / Mieterverein
widerspricht
Das hohe Münchner Mietniveau wirkt sich
bis nach Ingolstadt aus. Das behauptet der
bayerische Verband des Rings Deutscher Makler
in seinem aktuelle Frühjahrsmarktbericht.
In der Zeitspanne von Frühjahr bis 2001
bis zum Frühjahr 2002 seien die Mieten in
Groß- und Mittelstädten angestiegen, heißt
es.
Was die Mietsteigerungen bei sanierten Altbauwohnungen
betrifft, Liegt Ingolstadt dem Bericht zufolge
mit 15,6 Prozent sogar Bayernweit an der
Spitze, gefolgt von Augsburg (15 Prozent)
und Würzburg (8,5 Prozent). Allerdings:
diese hohen Steigerungen seien nur bei gutem
Wohnwert und hervorragender Ausstattung
zu erzielen.
Die Situation in Ingolstadt erklärt sich
für die Makler durch den Pendlereffekt,
der durch die hohen Mieten in München ausgelöst
werde: "Mietinteressenten sahen sich durch
die Knappheit in München und das hohe Preisniveau
gezwungen, auf entferntere Märkte auszuweichen.
Im Fall Ingolstadt kommt hinzu, dass durch
Audi und die Zulieferbetriebe neue Arbeitskräfte
nach Ingolstadt kamen, was zu entsprechenden
Nachfrageeffekten führte."
Klaus Reichenberger, Leiter des Immobiliencenters
der Sparkasse am Rathausplatz, kann diese
Beurteilung im Grunde nur bestätigen. "Derzeit
ist alles vermietbar", schätzt der Banker
die Lage auf dem Wohnungsmarkt ein. Zwar
seien die Mieten in der ersten Jahreshälfte
nur leicht nach oben gegangen, doch der
Trend sei eindeutig: "Die Preise steigen
weiter."
Potenzielle Mieter sind Reichenberger zufolge
durchaus bereit, beachtliche Summen zu zahlen,
allerdings nur für Wohnungen mit hohem Standard.
Für Neubauten werde derzeit zwischen 6,50
Euro und 8 Euro Kaltmiete pro Quadratmeter
bezahlt. Altbauten liegen seiner Auskunft
nach bei 5 bis 6 Euro für den Quadratmeter.
Besonders stark sei die Nachfrage nach großzügigen
Drei- und Vierzimmerwohnungen und Häusern
ab Baujahr 1995. Insgesamt gehe der Trend
zum repräsentativen Zuhause.
So stimmt das alles nicht - Inge Diehl-Karsten,
Vorsitzende des Mietvereins Ingolstadt,
widerspricht dem Bild, das die professionellen
Wohnungsvermittler nur allzu gerne zeichnen:
Die Mieterhöhungen halten sich in Grenzen."
So angespannt, wie gerne dargestellt, sei
die Situation nicht. "Das ist zum Teil eine
selbst erfüllende Prophezeiung der Makler",
beurteilt sie entsprechende Meldungen und
zitiert aus einem soeben bei ihr eingetroffenen
Brief von Oberbürgermeister Dr. Alfred Lehmann,
in dem dieser ihre Forderung nach einem
Mietspiegel mit folgenden Worten ablehnt:
"In der heutigen Situation eines eher entspannten
Wohnungsmarktes halte ich einen Mietspiegel
für entbehrlich." Zwar würden zum Teil hohe
Mieten verlangt, bestätigte auch die Mietvereinchefin,
doch entsprächen diese nicht dem Ingolstädter
Durchschnittsmietniveau. "Ich sehe doch,
dass seit Wochen immer wieder die gleichen
Wohnungen in der Zeitung angeboten werden",
so Diehl-Karsten. Alles in allem sei es
auch momentan möglich, ein Mietangebot zu
finden, bei dem Preis und Leistung stimmen:
Die Suche ist allerdings ein bisschen zeitaufwendiger."
Quelle:
Donau Kurier vom 23.07.2002
hoch
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Streupflicht
muss nachvollziehbar delegiert werden
Wenn
es um die winterlichen Streu- und Räumpflichten
geht, dann stellen die deutschen Gerichte
hohe Anforderungen an alle Beteiligten. Die
Juristen erwarten, dass Eigentümer, Verwalter
und Mieter von Immobilien klare, später auch
nachvollziehbare Absprachen treffen. Wenn
das nicht geschieht, kann es teuer werden:
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nach Auskunft
des LBS-Infodienstes Recht und Steuern einen
Eigentümer zu Schadenersatz und Schmerzensgeld
gegenüber einer verunglückten Frau verurteilt,
weil er die Erledigung der Arbeiten nicht
korrekt delegiert hatte. (Aktenzeichen 3 U
93/01)
Der Fall: Der Laubengang in einer Wohnanlage
wurde an einem Winterabend zu einer schlimmen
Falle für eine Frau. Weil nicht ausreichend
gestreut worden war, rutschte sie auf einer
glatten Eisfläche aus und verletzte sich schwer.
Wer trug die Verantwortung für die Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht? Diese Frage
stellte sich, als das Opfer wieder genesen
war und auf finanzielle Entschädigung klagte.
Alle Beteiligten schoben einander die Schuld
in die Schuhe. Zwar existierte eine Hausordnung,
der zu Folge die Mieter zum Streuen verpflichtet
worden waren, doch diese war nur an die Eigentümer
der einzelnen Wohnungen versandt worden. Die
Eigentümer argumentierten damit, dass die
Mieter schließlich in der Vergangenheit schon
den Winterdienst erledigt hätten, was allerdings
nicht nachweisbar war. Die Hausverwaltung
wiederum wollte ebenfalls nichts von einer
Kontrollpflicht wissen. Am Ende standen die
Richter in zwei Instanzen vor einem schwer
durchdringbaren Knäuel von Behauptungen. Das
Urteil: Ein Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt
stellte fest, dass wegen der Glätte im konkreten
Fall grundsätzlich eine Streupflicht bestanden
habe. Eine eindeutige Delegation des Eigentümers
an die Hausverwaltung oder die Mieter habe
es nicht gegeben. Deswegen müsse er die Konsequenzen
tragen. Das Schmerzensgeld für die verunglückte
Frau betrug 20.000 Mark.
Quelle: Immobilen
Wirtschaft und Recht Infomail vom 7.2.2003
hoch
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Verglaster Balkon
gilt als "bauliche Veränderung"
Viele
Wohnungsbesitzer richten es sich auf ihrem
Balkon gemütlich ein, indem sie ihn ganz oder
zum Teil verglasen. So haben sie die Möglichkeit,
auch an kälteren Tagen dort ihre Zeit zu verbringen.
Der Infodienst Recht und Steuern der LBS weist
allerdings darauf hin, dass solche Veränderungen
als "bauliche Veränderungen" zustimmungspflichtig
sein können, wie aus einem Urteil des Bayerischen
Obersten Landesgerichts hervorgeht. (Aktenzeichen
2Z BR 127/01)
Der Fall: Die Freude einer Familie über ihren
verglasten Balkon im dritten Stock einer Wohnanlage
währte nur kurz, denn andere Eigentümer störten
sich daran. Einige Nachbarn drängten darauf,
dass dieser Wintergarten unverzüglich wieder
entfernt werde. Die Eigentümergemeinschaft,
so ihre Argumentation, hätte vorher befragt
werden müssen. Doch damit war die betroffene
Familie nicht einverstanden. Erstens handle
es sich nicht um eine zustimmungspflichtige
bauliche Veränderung. Zweitens hätten in der
Vergangenheit auch andere Eigentümer an dem
Objekt Eingriffe vorgenommen und somit den
Gesamteindruck der Fassade verändert. Das
müsse ihnen ja wohl auch erlaubt sein. Das
Urteil: An dem Abbau der Balkonverglasung
führt kein Weg vorbei.
So entschied es in letzter Instanz das Bayerische
Oberste Landesgericht. Die Vorinstanzen seien
eindeutig zu dem Ergebnis gekommen, dass der
Wintergarten eine erhebliche optische Beeinträchtigung
der Fassade darstelle. Von einer so genannten
"modernisierenden Instandsetzung", die nicht
genehmigungspflichtig ist, könne hier keine
Rede sein. Das Argument, manche Nachbarn hätten
ihren Balkon ebenfalls verglast, ließen die
Richter nicht gelten. Es sei nun einmal um
diesen konkreten Fall gegangen und der habe
zwingend so entschieden werden müssen.
Quelle: Immobilen
Wirtschaft und Recht Infomail vom 7.2.2003
hoch
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Seit
1. Februar höhere Zuschüsse für Solaranlagen
Ab
Februar profitieren Verbraucher von deutlich
höheren staatlichen Zuschüssen beim Bau von
Solaranlagen. Die Bundesregierung hat am Freitag
entschieden, die Fördermittel für Solarwärmeanlagen
um rund 30 Prozent zu erhöhen. Die Unternehmens-Vereinigung
Solarwirtschaft e.V. (UVS), ein Zusammenschluss
von 350 deutschen Solarunternehmen, begrüßt
den jüngsten Erlass von Bundesumweltminister
Jürgen Trittin. Sie erwartet einen Ansturm
auf die vom Bundesamt für Wirtschaft bereitgestellten
Fördermittel aufgrund der Verbesserung der
Förderkonditionen und aufgrund des drohenden
weiteren Anstiegs der Ölpreise infolge des
Irak-Konfliktes.
Die Bundesregierung will den Anteil von Solarwärme
in dieser Legislaturperiode verdoppeln. Zukünftig
erhalten Verbraucher einen staatlichen Zuschuss
von durchschnittlich rund 1.000 Euro zum Einbau
einer Solarwärmeanlage. Kostenlose Informationen
zu den Solarzuschüssen erhalten Verbraucher
unter www.solarfoerderung.de.
UVS-Geschäftsführer Carsten Körnig erwartet
ein deutliches Anziehen der Nachfrage: "Das
richtige Signal zum richtigen Zeitpunkt. Solaranlagen
in Verbindung mit moderner Heiztechnik können
den Öl- und Gasverbrauch eines Haushalts halbieren.
Die Verbesserung der Solarförderung ist Verbraucherschutz.
Solaranlagen bieten Schutz vor explodierenden
Energiepreisen infolge einer Eskalation am
Golf. Sie sind zudem die "Sandsäcke der Zukunft"
zum Schutz vor weiteren Hochwasserkatastrophen
und unbezahlbaren Klimaschäden."
Die UVS empfiehlt deutschen Eigenheimbesitzern,
die Nachrüstung einer Solaranlage nicht länger
zu verschieben. Körnig: "Wer sich erst im
nächsten Jahr für Solarwärme entscheidet,
erhält zehn Prozent weniger Fördermittel."
Nach den neuen Förderbestimmungen des Marktanreizprogrammes
steigen die staatlichen Zuschüsse von ursprünglich
92 Euro auf neu 125 Euro je angefangenem Quadratmeter
installierter Solarkollektorfläche. Ab 1.
Januar 2004 sinkt dieser Zuschuss auf 110
Euro je Quadratmeter neu installierter Kollektorfläche.
Im letzten Jahr hatten Solarwärmeanlagen eine
durchschnittliche Größe von neun Quadratmetern.
Bislang verfügen in Deutschland vier Prozent
der Eigenheimbesitzer in über 500.000 Haushalten
über eine eigene Solaranlage.
Weitere Infos: www.solarfoerderung.de
Quelle: Immobilen
Wirtschaft und Recht Infomail vom 7.2.2003
hoch
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Neue
Trinkwasserverordnung nimmt Bleigehalt ins
Visier
Am
1. Januar 2003 tritt die neue Trinkwasserverordnung
in Kraft. Danach wird der zulässige Höchstwert
für Blei im Trinkwasser zum 1. Dezember 2003
und in einem weiteren Schritt zum 1. Dezember
2013 deutlich gesenkt. Der Zentralverband
Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) erklärt, wer
von der Gefährdung durch Bleileitungen betroffen
sein kann und gibt Tipps zur weiteren Vorgehensweise.
Erhöhte Mengen von Blei im Trinkwasser gefährden
die Gesundheit. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber
die Trinkwasserverordnung verschärft. Ab Januar
2003 darf die Bleikonzentration den Grenzwert
von 0,04 Milligramm pro Liter Wasser nicht
überschreiten. Ende des Jahres 2003 und Anfang
2004 erfolgen weitere Verschärfungen. In welchen
Häusern können noch Bleirohre sein? Häuser,
die nach 1973 errichtet wurden, sind nicht
betroffen. Seit dieser Zeit wurden in ganz
Deutschland keine Bleirohre mehr verwendet.
Praktisch frei von Bleirohren ist der gesamte
süddeutsche Raum, weil dort schon über hundert
Jahre keine Bleirohre mehr verlegt wurden.
Aber auch in den übrigen Gebieten Deutschlands
sind längst nicht alle vor 1973 gebauten Häuser
betroffen, weil auch dort früher häufig andere
Materialien (zum Beispiel Kupfer, verzinkter
Stahl, Kunststoff oder Edelstahl) verwendet
wurden. Wie können Sie feststellen, ob die
Trinkwasserrohre in Ihrem Haus noch aus Blei
sind? Hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten:
Kontrolle der sichtbaren Leitungen, zum Beispiel
im Keller vor und hinter dem Wasserzähler
(Bleileitungen sind im Gegensatz zu Kupfer-
oder Stahlleitungen weicher. Sie lassen sich
mit einem Messer leicht einritzen oder abschaben
und erscheinen silbergrau.); Hinzuziehen eines
Fachbetriebes des Sanitär- und Heizungshandwerks;
Messung des Bleigehalts im Wasser (vor der
Probenentnahme sollte das Wasser etwa vier
Stunden in der Leitung gestanden haben; reine
Laborkosten ca. 15 Euro, bei Probenentnahme
durch eine anerkannte Untersuchungsstelle
ca. 50 bis 100 Euro). Was ist zu tun? Wenn
feststeht, dass das Trinkwasser mehr Blei
enthält als erlaubt ist, muss die Ursache
gefunden werden. Es ist zu klären, ob die
erhöhten Bleiwerte durch die Hausanschlussleitung
(Zuleitung von der Straße bis zum Wasserzähler)
oder durch die Hausinstallation (Rohre und
Armaturen) hervorgerufen werden. Für die Hausanschlussleitung
zuständig, und somit auch für die Beseitigung
dort noch vorhandener Bleirohre, ist das Wasserversorgungsunternehmen.
Für die Hausinstallation ist fast immer der
Hauseigentümer verantwortlich. Die sicherste
Maßnahme, um den Bleigrenzwert im Trinkwasser
zuverlässig einzuhalten, ist der Austausch
noch vorhandener Bleirohre.
Weitere Informationen gibt es bei der Haustechnik-Hotline
des ZVSHK unter der Telefon-Nr. 01805/004399
(12 Cent pro Gespräch) sowie unter www.wasserwaermeluft.de
im Internet.
Das kostenlose Faltblatt "Blei und Trinkwasser"
erhält man beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft: Postfach 140270
53107 Bonn Fax: 018 88/5294262 Weitere Infos:
www.wasserwaermeluft.de
Quelle: Immobilen
Wirtschaft und Recht Infomail vom 7.2.2003
hoch
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WEG-Recht
"Bauliche Veränderung" - Fenster
müssen gleichartig sein
Durch
den Einbau eines Fensters an der Rückseite
eines Gebäudes im 1. Stock einer Wohnanlage,
das im Gegensatz zu den anderen Fenstern zweifach
(zu je einem Drittel) unterteilt ist, wird
der optisch einheitliche Eindruck der Wohnanlage
nachhaltig gestört. Dies hat das OLG Köln
(Beschluss v. 19.6.2002, 16 Wx 82/02) entschieden.
Die Wohnungseigentümerin baute ein zweifach
unterteiltes Fenster in einer Fensterfront
ein, die ansonsten aus lediglich einfach unterteilten
Fenstern besteht. Die übrigen Wohnungseigentümer
begehrten mit Erfolg die Beseitigung dieses
Fensters: Der Einbau eines zweifach unterteilten
Fensters an der Rückseite der Wohnanlage stelle
eine bauliche Veränderung dar, die die Rechte
der übrigen Wohnungseigentümer über das in
§ 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtige, so
das Gericht.
Eine bauliche Veränderung liege nicht nur
dann vor, wenn durch sie in die Substanz des
Gemeinschaftseigentums eingegriffen, sondern
auch dann, wenn in die äußere Gestaltung des
Gemeinschaftseigentums nachhaltig eingegriffen
werde. Die von der Wohnungseigentümerin vorgenommene
bauliche Veränderung wirkt sich zweifelsfrei
optisch aus, da der einheitliche Eindruck
der Rückseite des Anwesens darunter leidet.
Die bisherige Fensterfront bestimmt das Bild
der Fassade. Hinweis: Die Entscheidung entspricht
der ganz herrschenden Meinung zum Thema "bauliche
Veränderung".
Stets ist zu beachten, ob sich eine derartige
optisch negativ auf das Gesamterscheinungsbild
der Wohnanlage auswirkt.
Quelle: infomail@iwr-magazin.de
vom 31.1.2003
hoch
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Bundesfinanzhof
präzisiert Voraussetzungen des gewerblichen
Grundstückshandels
Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) kommt ein gewerblicher Grundstückshandel
in der Regel erst dadurch zustande, dass der
Steuerpflichtige innerhalb eines kurzen Zeitraums
(fünf Jahre) nach dem Erwerb oder der Bebauung
mehr als drei Immobilienobjekte verkauft.
Der Große Senat des BFH hatte in diesem Rechtsstreit
entschieden, dass in besonders gelagerten
Fällen ein gewerblicher Grundstückshandel
aber auch schon bei einem Verkauf von weniger
als vier Objekten anzunehmen sein kann. So
deutet nach Auffassung des Großen Senats beispielsweise
auf eine gewerbliche Betätigung auf dem Immobiliensektor
hin, dass ein im zeitlichen Zusammenhang mit
der Bebauung und Veräußerung erworbenes Grundstück
schon vor seiner Bebauung verkauft worden
ist oder ein solches Grundstück von vorneherein
auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers
bebaut wird oder das Bauunternehmen des Steuerpflichtigen
(Bebauers) erhebliche Leistungen für den Bau
erbringt, die nicht wie unter Fremden abgerechnet
werden (Beschluss v. 10. Dezember 2001 GrS
1/98, vgl. Pressemitteilung Nr. 11/2002 vom
13. März 2002). Mit Urteil vom 18. September
2002 X R 183/96 hat der BFH nunmehr entschieden,
dass über die genannten Gesichtspunkte hinaus
auch andere gewichtige Umstände trotz Nichtüberschreitens
der Drei-Objekt-Grenze den Schluss auf einen
gewerblichen Grundstückshandel nahe legen
können. Solche Umstände können etwa darin
bestehen, dass der Steuerpflichtige das Bauprojekt
nur kurzfristig finanziert, bereits während
der Bauphase seine Veräußerungspläne dokumentiert,
zum Beispiel indem er Veräußerungsannoncen
aufgibt oder einen Makler mit dem Verkauf
des Objekts betraut, schon vor der Fertigstellung
des Bauobjekts einen Vorvertrag mit dem künftigen
Erwerber schließt oder bei der Veräußerung
Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen
üblichen Rahmen hinaus übernimmt. Im Streitfall
hatte die Klägerin in unmittelbarem Anschluss
an die Fertigstellung oder gar schon in der
Bauphase (lediglich) drei Eigentumswohnungen
veräußert. Das Finanzgericht (FG) hatte einen
gewerblichen Grundstückshandel schon deswegen
bejaht, weil die Betätigung der Klägerin dem
"Bild des produzierenden Bauunternehmers"
entsprochen habe. Dem folgte der BFH nicht.
Er hob die Vorentscheidung auf und verwies
die Sache an das FG zurück. Dieses hat nunmehr
auf der Grundlage der obigen rechtlichen Erwägungen
aufzuklären, ob besondere Umstände des Einzelfalles
den Schluss rechtfertigen, dass die Klägerin
von vorneherein zum Verkauf der drei Eigentumswohnungen
entschlossen war. In diesem Fall wäre ein
gewerblicher Grundstückshandel trotz Nichtüberschreitens
der Drei-Objekt-Grenze anzunehmen.
Quelle: infomail@iwr-magazin.de
vom 24.1.2003
hoch
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Neue
KfW-Kreditprogramme
Wohnraum-Modernisierungsprogramm 2003
In
Berlin wurden heute die Verträge zur Auflage
des KfW-Programms "Wohnraum-Modernisierung
2003" sowie des KfW-Infrastrukturprogramms
Sonderfonds "Wachstumsimpulse" unterzeichnet.
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
Manfred Stolpe, die Parlamentarischen Staatssekretärinnen
im Bundesministerium der Finanzen, Dr. Barbara
Hendricks und Ingrid Matthäus-Maier, Mitglied
des Vorstands der KfW, trafen heute zur Unterzeichnung
im Büro der KfW-Bank zusammen. Für beide Programme,
die durch den Bund zinsverbilligt werden,
kann ein Darlehensvolumen von bis zu 15 Mrd.
Euro ausgereicht werden. Ziel ist es, einen
Beitrag zur Stärkung der Binnennachfrage zu
leisten. In erster Linie wird der Bausektor
und dort vor allem kleine und mittelständische
Unternehmen von der durch die Programme ausgelösten
Nachfrage profitieren. Für das KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm
2003 ist ein Darlehensvolumen in Höhe von
voraussichtlich 8 Mrd. Euro vorgesehen. Die
Zinsverbilligung des Bundes läuft bei Anträgen
im Jahr 2003 in den ersten vier Jahren und
bei Anträgen im Jahr 2004 drei Jahre. Gefördert
werden mit dem neuen Programm alle Modernisierungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen an selbst genutzten
und vermieteten Wohngebäuden sowie Wohnumfeldmaßnahmen
bei Mehrfamilienhäusern im gesamten Bundesgebiet.
Daneben werden in den neuen Ländern auch Maßnahmen
zum Rückbau von Mietwohngebäuden im Rahmen
des Stadtumbaus gefördert. Das Programm ist
vielfältig und einfach einsetzbar. Es kann
sich sowohl für kleinere als auch große Investitionen
eignen und bietet für jede Art Vorhaben passende
Laufzeiten und Zinsbindungen. So beläuft sich
zum Beispiel der Endkreditnehmerzinssatz bei
einer 20-jährigen Laufzeit, einer fünfjährigen
Zinsbindung und fünf tilgungsfreien Anlaufjahren
in den ersten vier Jahren auf nominal 2,60
Prozent p.a. (eff. 2,63 Prozent p.a.) und
im fünften Jahr auf nominal 4,60 Prozent p.a.
(eff. 4,68 Prozent p.a.) Das KfW-Infrastrukturprogramm
Sonderfonds "Wachstumsimpulse" ermöglicht
eine zinsgünstige langfristige Finanzierung
kommunaler Infrastrukturmaßnahmen. Es ist
ein Darlehensvolumen in Höhe von voraussichtlich
sieben Mrd. Euro vorgesehen. Durch Zuschüsse
des Bundes wird der Zinssatz für den Investor
in den ersten drei Jahren der Laufzeit besonders
günstig gestaltet. Für Investitionen in den
Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung
der regionalen Wirtschaftsstruktur" steht
innerhalb des Sonderfonds "Wachstumsimpulse"
ein Darlehensvolumen von einer Mrd. Euro zur
Verfügung. Aus dem Sonderfonds "Wachstumsimpulse"
können bis zu seiner Ausschöpfung in den Jahren
2003 und 2004 Kredite zugesagt werden. Die
KfW als Förderbank kann in ihrer jahrelangen
Arbeit auf Erfahrung sowohl mit Wohnraummodernisierungs-
als auch Infrastrukturprogrammen zurückblicken.
So wurden beispielsweise über das im Dezember
vergangenen Jahres beendete Wohnraummodernisierungsprogramm
von 1990 bis 2002 mit rund 700.000 Förderkrediten
rund 4 Mio. Wohnungen in den neuen Bundesländern
modernisiert; über das bisherige Infrastrukturprogramm
wurden allein im Jahr 2002 bei einem Förderbetrag
von 2,7 Mrd. Euro Gesamtinvestitionen von
rund 9 Mrd. Euro angeschoben. Interessenten
können ihre Anträge für beide Programme ab
sofort bei der Hausbank stellen (kommunale
Antragsteller direkt bei der KfW) und sich
für weitere Informationen und Programmdetails
sowie die aktuellen Zinskonditionen zum Ortstarif
unter der Telefonnummer 01801/33 55 77 oder
unter iz@kfw.de
an das KfW-Informationszentrum wenden, im
Internet finden Interessenten ebenfalls Details
zu den Programmen.
Weitere Infos: http://www.kfw.de
Quelle: Immobilien
Wirtschaft und Recht Infomail vom 28.4.2003
hoch
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Billiges
Geld für Wohnraummodernisierung sofort abrufbar
Frankfurt/Main
(AFP) Nach
dem Ablaufen eines milliardenschweren Investitionsprogramms
der Bundesregierung können deutsche Immobilienbesitzer
ab sofort zinsgünstige Darlehen für die Modernisierung
von Wohngebäuden aufnehmen. Rund acht Mrd.
Euro stehen in den Jahren 2003 und 2004 als
Billigkredite zur Verfügung, wie die zuständige
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestern
mitteilte. Mit dem Geld können sowohl selbstnutzer
als auch vermietete Wohnungen renoviert werden.
Weitere sieben Mrd. Euro sind in einem zweiten
Darlehenstopf, aus dem Kommunen günstige Kredite
etwa zur Modernisierung von Straßen und Schulen
aufnehmen können. Mit den Milliardenbeträgen
soll der krisengeschüttelten deutschen Bauwirtschaft
zu neuen Aufträgen verholfen werden. Die Konditionen
der Kredite hängen vom jeweiligen Projekt
ab. Bei 20 Jahren Laufzeit und fünf tilgungsfreien
Anlaufjahren etwa liegt der Anfangszinssatz
für einen privaten Kredit bei 2,6 Prozent
im Jahr. In Anspruch nehmen können Bürger
die Billigkredite nur in diesem und im nächsten
Jahr. Anträge sind ab sofort bei der Hausbank
zu stellen. Dabei gilt das Windhund-Prinzip:
Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Bei Darlehen
in diesem Jahr greift die Zinsverbilligung
für die ersten vier, bei Krediten im Jahr
2004 nur noch für drei Jahre. Aus dem Kommunentopf
sind außerdem eine Mrd. Euro für Städte und
Gemeinden in strukturschwachen Gebieten reserviert.
Für sie gelten besondere niedrige Zinssätze.
Weitere Informationen zu Programmdetails gibt
es unter Telefon (0 18 01) 33 55 77 (Ortstarif)
oder im Internet unter
www.kfw.de
Quelle: Donaukurier
vom 23.04.2003
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Verlorener
Schlüssel kommt teuer
Kann
ein Mieter beim Auszug seine Wohnungsschlüssel
nicht vollzählig zurückgeben, weil er einen
davon verloren hat, kann ihn das teuer zu
stehen kommen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts
Münster muss er dem Vermieter dann ein komplett
neues Schloss mit Schlüsseln bezahlen. Der
Fall: Ein Paar war aus seiner Mietwohnung
ausgezogen und hatte dem Vermieter statt der
ihm ursprünglich ausgehändigten drei nur zwei
Wohnungsschlüssel übergeben. Auf die Frage
nach dem dritten Schlüssel erklärten die beiden,
dass sie diesen vermissten. Der Vermieter
war empört und wollte das Schloss austauschen.
Er befürchtete, dass Unbefugte, die in den
Besitz des Schlüssels kämen, in die Wohnung
eindringen könnten. Die Kosten für das neue
Schloss und neue Schlüssel wollte er von den
nachlässigen Mietern ersetzt haben. Diese
weigerten sich jedoch und erklärten, der dritte
Schlüssel sei schon vor längerer Zeit verloren
gegangen, ohne dass sich jemals ein Unbefugter
damit Zutritt zur Wohnung verschafft hätte.
Außerdem habe sich an dem Schlüssel auch gar
kein Namensschild oder ein anderer Hinweis
darauf befunden, zu welcher Wohnung er gehörte.
Deshalb, so meinten die Mieter, sei es nicht
notwendig, das Schloss auszutauschen. Das
Amtsgericht Münster sah die Sache allerdings
anders (Urt. v. 17.2.2003; Az.: 48 C 2430/02).
Das Urteil: Mieter seien dazu verpflichtet,
beim Auszug sämtliche Schlüssel zurückzugeben.
Die Tatsache, dass das Paar einen Schlüssel
verloren habe, spreche dafür, dass es seinen
vertraglichen Sorgfaltspflichten nicht im
erforderlichen Umfang nachgekommen sei und
den Verlust verschuldet habe. Dafür müsse
es haften und dem Vermieter die Kosten für
die Anfertigung eines neuen Schlosses und
neuer Schlüssel erstatten. Der Umstand, dass
bisher niemand in die Wohnung eingedrungen
sei, sei irrelevant. Schließlich könne dies
in Zukunft immer noch passieren, so das Gericht.
Quelle: Immobilien Wirtschaft
und Recht Infomail vom 11.08.2003
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Kosten
und Lasten: Hausmeister muss von allen bezahlt
werden
Ist in der Teilungserklärung die Hausmeistervergütung
als zu den Gemeinschaftskosten gehörend aufgeführt,
sind diese Kosten nach dem geltenden Verteilungsschlüssel
von allen Wohnungseigentümern zu tragen, auch
wenn die im Leistungsverzeichnis des Hausmeistervertrages
aufgeführten Leistungen des Hausmeisters einzelne
Wohnungs- oder Teileigentümer nicht oder kaum
betrifft. Dies hat das OLG Düsseldorf (Beschluss
v. 12.3.2003, Az.: 3 Wx 377/02) in einer aktuellen
Entscheidung festgestellt.
Häufiger Streitpunkt in Wohnungseigentümergemeinschaften
ist die Kostentragung für Aufwendungen für
Leistungen, die nicht allen Wohnungseigentümern
gleichermaßen zugute kommen. Berühmtes Beispiel
sind hier die Aufzugskosten, gegen die sich
verständlicherweise gerade die Erdgeschossbewohner
wehren, da diese erfahrungsgemäß von einem
Aufzug sehr wenig profitieren. Zu beachten
ist jedoch stets, dass die Kostenverteilung
gemäß § 16 Abs. 2 WEG unabhängig vom Gebrauch
und vom Nutzen für einzelne Wohnungseigentümer
vorzunehmen ist. Deshalb haben sich Erdgeschossbewohner
ebenso an sämtlichen Aufzugskosten zu beteiligen
wie alle Eigentümer oder Bewohner in Mehrhausanlagen,
selbst wenn dort nur einzelne Gebäude mit
einem Aufzug ausgestattet sind.
In dem vom OLG Düsseldorf vorliegend entschiedenen
Fall wird in der Wohnungseigentumsanlage u.a.
auch ein Hotel betrieben. Die Eigentümergemeinschaft
beschäftigt einen Hausmeister. Dessen Kosten
werden nach der Teilungserklärung als Kosten
der Gemeinschaft entsprechend der Miteigentumsanteile
auf die einzelnen Raumeigentümer umgelegt.
Der Hoteleigentümer wehrte sich jedoch gegen
eine entsprechende Kostenbelastung, da der
Hausmeister keinerlei Tätigkeiten für das
Hotel entfalten würde. Dies jedoch erfolglos,
denn die Vergütung ist in der Teilungserklärung
ausdrücklich als zu den Gemeinschaftskosten
gehörend aufgeführt. Eine andere Verteilung,
z.B. nach dem Umfang der Inanspruchnahme des
Hausmeisters oder der von diesem für die einzelnen
Eigentümer erbrachten Leistungen, kann der
Gemeinschaftsordnung nicht entnommen werden.
Wäre insoweit ein anderer Verteilungsschlüssel
beabsichtigt gewesen, hätte es nahe gelegen,
in die Gemeinschaftsordnung eine entsprechende
Bestimmung aufzunehmen. Zu beachten ist in
diesem Zusammenhang, dass eine entsprechende
Änderung der Gemeinschaftsordnung nicht im
Wege der Beschlussfassung erfolgen könnte,
hierfür vielmehr eine Vereinbarung erforderlich
wäre.
Im Übrigen und abschließend war vorliegend
jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Hotelier
zumindest indirekt auch von der Hausmeistertätigkeit
profitierte. Diese bezieht sich schließlich
insoweit auf den Hotelbetrieb, als u.a. die
Kontrolle und die Aufrechterhaltung des Betriebs
der gemeinsamen Heizungsanlage, der Anlagen
für Brandmelder, Lüftungen und Notstrom, der
Außenbeleuchtung, der Tiefgarage sowie der
Außenanlagen wahrgenommen werden.
Quelle: Haufe Newsletter Wohnungseigentum
verwalten v. 11.9.2003
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Sondernutzungsrecht
durch stillschweigendes Verhalten?
Mit
Beschluss vom 26. Juni 2003 (Az.: 3 Wx 121/03)
hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass
Wohnungseigentümer, die einem Miteigentümer
ein Sondernutzungsrecht an einem dem Gemeinschaftseigentum
unterliegenden Spitzboden ihres Hauses durch
Vereinbarung einräumen, dies auch konkludent
oder durch stillschweigendes Verhalten tun
können. Einer der Wohnungseigentümer baute
in der Vergangenheit den von seinem Sondereigentum
aus zugänglichen, zum Gemeinschaftseigentum
gehörenden Spitzboden im Dach des Hauses
aus und nutzte diesen seither. In einer
Wohnungseigentümerversammlung, die vor nunmehr
fast fünf Jahren statt gefunden hatte und
an der sämtliche Wohnungseigentümer teilgenommen
hatten, trafen die Miteigentümer folgende
Regelung: ... der ... Dachausbau wird nachträglich
genehmigt ... Mit den vorstehenden Vereinbarungen
erklären sich alle einverstanden. Auf den
darauffolgenden Eigentümerversammlungen
wurde diese erneut aufgrund entsprechender
Beschlussfassung bestätigt. Auf einer weiteren
Eigentümerversammlung drei Jahre nach Ausbau
des Spitzbodens fassten die Wohnungseigentümer
dann einen Beschluss, wonach der Spitzboden
zu räumen und an die Gemeinschaft rück zu
übereignen sei. Diesen Beschluss hatte der
Wohnungseigentümer angefochten - mithin
erfolgreich. Dem betreffenden Wohnungseigentümer
wurde nämlich ursprünglich ein Sondernutzungsrecht
an dem Spitzboden durch rechtswirksame Vereinbarung
eingeräumt. Ein auf diese Weise eingeräumtes
Sondernutzungsrecht kann jedoch nicht durch
einen (Mehrheits-)Beschluss entzogen werden.
Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer
gemäß § 15 Abs. 1 WEG den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums
durch Vereinbarung regeln. Sie können auch
in Abänderung des § 13 Abs. 2 WEG vereinbaren,
dass einem Wohnungseigentümer unter Ausschluss
der übrigen Wohnungseigentümer ein alleiniges
Nutzungsrecht an bestimmten Räumen des gemeinschaftlichen
Eigentums zusteht. Durch eine solche Vereinbarung
wird die Teilungserklärung geändert. Grundsätzlich
können Vereinbarungen von Wohnungseigentümern
auch konkludent, durch stillschweigendes
Verhalten zustande kommen. Und das ist hier
geschehen. Denn ursprünglich hatten die
Wohnungseigentümer - und zwar alle - den
Dachausbau durch den Wohnungseigentümer
genehmigt und dies gar vereinbart. Dass
aufgrund des Dachausbaus klar sein musste,
dass der Wohnungseigentümer den Spitzboden
auch nutzen würde, bedarf keiner weiteren
Erwähnung. Insoweit hatten die Wohnungseigentümer
eine rechtswirksame Vereinbarung darüber
getroffen, dass dem Wohnungseigentümer ein
Sondernutzungsrecht an dem Spitzboden eingeräumt
wurde. Der Eigentümerversammlung mangelt
es nun aber an der erforderlichen Beschlusskompetenz
dieses Sondernutzungsrecht durch bloßen
Beschluss wieder aufzuheben - hierfür bedarf
es vielmehr ebenfalls einer Vereinbarung.
Quelle: Haufe Newsletter
Wohnungseigentum verwalten vom 03.11.2003
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Sondernutzungsrecht
nur durch Vereinbarung
Das
OLG Düsseldorf (Beschluss v. 25.7.2003,
Az.: 3 Wx 133/03) hat erneut klargestellt,
dass eine als Gemeinschaftseigentum ausgewiesene
Gartenfläche nur durch Vereinbarung der
alleinigen Nutzung der entsprechenden Wohnungseigentümer
unterstellt werden kann. Die Wohnungseigentümer
beschlossen auf einer Eigentümerversammlung,
dass die unterteilte Gartenfläche einzelnen
Wohnungseigentümern zur alleinigen Nutzung
unterstellt werde. Dieser Beschluss kann
nun so ausgelegt werden, dass die Eigentümerversammlung
lediglich eine Gebrauchsregelung im Hinblick
auf die im Gemeinschaftseigentum stehende
Fläche treffen wollte oder aber, dass den
begünstigten Wohnungseigentümern Sondernutzungsrechte
eingeräumt wurden. Im ersteren Fall wäre
ein Beschluss der Eigentümerversammlung
ausreichend gewesen, im letzteren nicht.
Das OLG Düsseldorf hatte nun letztinstanzlich
entschieden, dass nur eine Auslegung des
Beschlusses in Richtung der Begründung von
Sondernutzungsrechten in Betracht kommt,
da die übrigen Wohnungseigentümer gänzlich
von der Nutzung der jeweiligen Gartenflächen
ausgeschlossen werden. Ein Sondernutzungsrecht
kann nun aber nicht durch Mehrheitsbeschluss
begründet werden, hierfür bedarf es vielmehr
einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer.
Nach aktueller und maßgeblicher BGH-Rechtsprechung
fehlt der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz
im Hinblick auf die Begründung von Sondernutzungsrechten.
Ein dennoch gefasster Beschluss der Eigentümerversammlung
ist folglich nichtig. Im vorliegenden Fall
war in diesem Zusammenhang noch zu beachten,
dass einzelne Wohnungseigentümer schon seit
mehreren Jahren Teile der Gartenfläche unter
Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer
nutzten. Dies jedoch konnte am Ergebnis
der Entscheidung nichts ändern. Denn allein
die jahrelange Nutzung bestimmter Teilflächen
des Gemeinschaftsgartens durch einzelne
Wohnungseigentümer kann aus dem Gesichtspunkt
von Treu und Glauben weder Sondernutzungsrechte
begründen noch auf Vereinbarung solcher
gerichtete Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer
schließen lassen. Des Weiteren verursacht
der Entzug der Gartennutzung für die einzelnen
Wohnungseigentümer auch keine unzumutbare
Härte. Denn hierfür müsste überhaupt eine
rechtlich schützenswerte Position der einzelnen
Wohnungseigentümer entstanden sein. Vorliegend
war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen,
dass die Teilungserklärung von vornherein
Sondernutzungsrechte nicht vorsah und vor
allem der maßgebliche Beschluss nach der
Entscheidung des BGH von 20. September 2000
(5 ZB 58/99) zum Thema Beschlusskompetenz
der Eigentümerversammlung gefasst wurde.
Quelle: Haufe Newsletter
Wohnungseigentum verwalten vom 27.10.2003
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Schutz
gegen Miettouristen
Mit einer Warndatei wehren
sich Wohnungseigentümer gegen schwarze Schafe
Selbstauskünfte problematisch
Von
Stefan Weber
Als der langjährige Mieter seines Hauses im
Juni vergangenen Jahres aus beruflichen Gründen
auszog, war Klaus-Peter Birmes (Name von der
Redaktion geändert) froh, rasch Ersatz zu
finden. Der Nachfolger war ihm zwar nicht
sonderlich sympathisch, aber zumindest gegen
wirtschaftliche Risiken fühlte sich Birmes
gut abgesichert. Denn der neue Mieter präsentierte
ihm eine Bürgschaft über fünf Monatsmieten,
ausgestellt von der Deutschen Bank, Filiale
Cottbus. Und das, obwohl das Mietrecht lediglich
eine Kaution von bis zu drei Monatsmieten
vorsieht. "Was soll da schiefgehen", sagte
sich der 54-jährige Ingenieur, der das Haus
in Krefeld einst zur Altersvorsorge gekauft
hatte. "Wenn der Mieter nicht zahlt springt
für fünf Monatsmieten die Bank ein - Zeit
genug, um den säumigen Zahler vor die Tür
zu setzen." Heute ist Birmes klüger. Er hat
nicht einen Euro Miete erhalten, und auch
die Bank hat nicht gezahlt, denn die vorgelegte
Bürgschaft war gefälscht. Nach knapp neunmonatiger
Auseinandersetzung vor Gericht hatte Birmes
Ende März endlich mit seiner Räumungsklage
Erfolg. Einen neuen Mieter zu suchen, kam
ihm nach dieser Erfahrung nicht in den Sinn.
Entnervt hat er vor kurzem sein Haus verkauft.
Dass die Preise für Immobilien derzeit im
Keller sind, hat ihn nicht davon abgehalten.
Die Furcht, möglicherweise noch einmal an
einen zahlungsunwilligen Mieter zu geraten,
war größer.
Langwierige Räumung
Nach Beobachtung von Haus & Grund, dem Zentralverband
der Deutschen Haus-, Wohnungs-, uns Grundstückseigentümer,
häufen sich die Fälle, in denen Mieter ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.
Der Verband beziffert die offenen Mietforderungen
auf 1,9 Milliarden Euro pro Jahr. Hinzu kommen
die Ausfälle nicht organisierter Vermieter.
"Immer mehr Haus- und Wohnungseigentümer kündigen
ihren Mietern, weil diese mit Zahlungen im
Rückstand sind", stellt Gerhard Frieser, Rechtsanwalt
und Vorsitzender von Haus & Grund Nürnberg,
fest. Nach dem Mietrecht ist das möglich,
sobald zwei Monatsmieten ausstehen. Die hohen
Außenstände begründet Frieser zum einen mit
der allgemeinen konjunkturellen Flaute. Wer
seinen Job verliert, gerät mitunter rasch
in eine Schuldenfalle. Es mehren sich nach
Feststellung des Mietrechtsexperten jedoch
auch die Fälle, in denen Mietern bereits beim
Einzug in eine neue Wohnung die feste Absicht
haben, nie Miete zu zahlen. Sie nutzen die
Immobilie, bis sie per Gerichtsbeschluß vor
die Tür gesetzt werden und ziehen dann in
die nächste Wohnung. Frieser nennt dies "Miet-Tourismus".
Marie Luise Erdell kennt Hunderte solche Fälle.
Die Immobilienbesitzerin aus dem rheinischen
Leichlingen hat im März vergangenen Jahres
eine Datenbank eingerichtet, in der sich Vermieter
überschwarze Schafe unter den Mietinteressenten
informieren können. Den Service von vpaz ("Vermieter
und Partner arbeiten zusammen"), so der Name
des Dienstleistungsunternehmens nutzen nach
eigenen Angaben bereits mehr als 80.000 Vermieter.
"Die Zahl der Nutzer steigt rasant", sagt
Erdell. Neben Wohnungsunternehmen, Maklern
und Hausverwaltern greifen auch immer mehr
private Vermieter auf den Service von vpaz
zurück (Details siehe unten). Den Grund für
die starke Resonanz sieht vpaz-Mitarbeiter
Gerhard Ribbeck in die Wirrungen des Mietrechts
und der Prozessordnung. "Der Vermieter kann
zwar kündigen, wenn er zwei Monate keine Miete
erhalten hat. Aber bis die Wohnung geräumt
ist, vergeht nicht selten 15 bis 20 Monate",
erklärt er. Haus & Grund Anwalt Frieser spricht
in diesem Zusammenhang zwar nur von acht bis
zehn Monaten. Aber auch er ist der Meinung,
dass Vermietern in begründeten Fällen nicht
die Möglichkeit haben, sich rasch von säumigen
Zahlern zu trennen. Mit welchen Argumenten
Mieter eine Räumung stoppen wollen, hat Vermieter
Birmes erlebt: " Es werden Schutzanträge gestellt,
etwa weil den Kinder ein Umzug nicht zuzumuten
sei oder es wird vor Gericht Zahlungsbereitschaft
bekundet, in den 50 oder 100 Euro überwiesen
werden. Weitere Zahlungen erfolgen jedoch
nicht." Neben der Anwalts- und Gerichtskosten,
die Frieser mit durchschnittlich 2000 Euro
beziffert, muss der Vermieter im Falle einer
Räumung die Ausgaben für Gerichtsvollzieher
und Möbelspediteure vorstrecken. Je nach Größe
der Wohnung sind es zwischen 4000 und 10.000
Euro. Nach Beobachtung von Haus & Grund kommt
es immer häufiger vor, dass Mieter die Wohnung
aus Ärger über die Zwangweise Räumung verunstalten.
Der Verband betont, dass weit mehr als 90
Prozent aller Mietverhältnisse problemlos
sind. Wenn aber ein Vermieter ein schwarzes
Schaf erwischt, werde es für ihn meist sehr
teuer. Um das Risiko möglichst gering zu halten,
rät Frieser Vermietern, viele Informationen
einzuholen. Etwa indem man beim vorherigen
Vermieter fragt, ob es Schwierigkeiten gegeben
hat. Eine Selbstauskunft etwa von der Schufa
zu verlangen, ist dagegen wegen des Datenschutzes
sehr problematisch. Denn dabei gibt der potentielle
Mieter unverhältnismäßig viel über seine finanziellen
Verhältnisse preis. "Ob Rechnungen bei einem
Versandhaus oder Mobilfunkunternehmen offen
sind, geht den Vermieter nichts an.", heißt
es beim Landesamt für Datenschutz in Düsseldorf.
Rechtskräftiges
Urteil
nötig Gegen die von Erdell aufgebaute Warndatei
haben die Datenschützer keine Einwände. Sie
bestehen jedoch darauf, dass dort nur "objektive
Negativmerkmale" aufgenommen werden. Das heißt,
ein Mieter darf nur gemeldet werden, wenn
gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil in einem
Mietstreit oder ein Vollstreckungsbescheid
wegen Mietschulden ergangen ist. Zudem muss
der Vermieter den Mieter vor Abschluss des
Vertrages in Form einen Merkblatts darauf
aufmerksam machen, dass er ihn bei Vertragsbruch
in die Warndatei eintragen lässt. Ein Eintrag
muss nach drei Jahren gelöscht werden. Betroffene
haben ein Widerspruchsrecht und dürfen die
Angaben jederzeit unentgeltlich einsehen.
Informationen
für Vermieter
Über die Vermieterschutz-Datenbank (Vpaz)
erfahren Mieter, ob über ihren zukünftigen
Mieter Negativinformationen im Zusammenhang
mit der Nutzung von Mietobjekten vorliegen.
Die Vpaz ist datenschutzrechtlich registriert.
Informationen erhalten nur Mitglieder. Die
Beiträge betragen - entsprechend der Zahl
der Abfragen - zwischen 29 und 199,50 Euro
pro Jahr. Die Vpaz GmbH ist erreichbar unter:
Landrat-Trimborn-Straße 38, 42799 Leichlingen,
Telefon: 02175/166660, Internet: www.vpaz.org.
Bei Haus & Grund, dem Zentralverband der Deutschen
Haus, Wohnungs- und Grundeigentümer, ist eine
Broschüre mit dem Titel "Sicherung und Betreibung
von Meitforderungen" erhältlich. Darin gibt
der Verband Hinweise, wie sich Vermieter vor
schwarzen Schafen schützen können. Der Preis
für das 60-seitige Heft beträgt 7,95 Euro
(plus Versandkosten). Die Adresse von Haus
& Grund: Mohrenstr. 33, 10117 Berlin, Telefon:
030/202160, Internet: www.haus-und-grund.net.
Süddeutsche Zeitung vom 11.09.2003
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Stirbt
ein Mieter, endet nicht automatisch der
Mietvertrag
Wenn
der Mieter stirbt, endet nicht automatisch
der Mietvertrag. Vielmehr treten entweder
ein anderes Haushaltsmitglied beziehungsweise
Erben in den Mietvertrag ein oder setzen
den Mietvertrag fort. Eine Ausnahme besteht
nur, wenn ein allein stehender Mieter einen
Mietvertrag auf Lebenszeit abgeschlossen
hat. Dann endet bei seinem Tod auch das
Mietverhältnis. Entscheidend ist beim Eintreten
in einen Mietvertrag nach dem Tod des Mieters
die Frage, ob der Verstorbene alleine oder
ob mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben
haben (zum Beispiel Ehepartner). Ferner
ist wichtig, ob die Person, die den Vertrag
übernehmen will, mit dem verstorbenen Mieter
in einem gemeinsamen Haushalt lebte oder
nicht. An diesen Faktoren orientiert sich
auch die rechtliche Position, die der neue
Mieter gegenüber dem Vermieter einnimmt.
"Haben mehrere Personen den Mietvertrag
unterschrieben und stirbt der Vertragspartner,
dann bleibt der Mietvertrag regulär mit
dem anderen Vertragsunterzeichner bestehen",
erläutert Rechtsanwalt Andre Wrede, Verbandsjurist
des Rings Deutscher Makler (RDM), Landesverband
NRW. Der Gesetzgeber will aber auch Haushaltsangehörige
schützen, die den Mietvertrag nicht unterschrieben
haben: Diese haben nach dem Tod des Vertragsunterzeichners
die Möglichkeit, das Mietverhältnis aufrecht
zu erhalten. Sie treten nach dem Ableben
des Mieters automatisch in den Vertrag ein
und führen den Mietvertrag zu den bestehenden
Konditionen weiter. Dieses Recht gilt gleichermaßen
für Ehe- und eingetragene Lebenspartner.
Aber auch für Kinder und andere Familienangehörige,
die ebenfalls mit dem verstorbenen Mieter
unter einem Dach lebten, können das Mietverhältnis
fortsetzen - vorausgesetzt, ein eingetragener
Lebens- oder Ehepartner kommt ihnen nicht
zuvor. Dasselbe Recht haben auch Personen,
die den Haushalt mit dem verstorbenen Mieter
teilten, ohne mit ihm eine familiäre Verbindung
zu haben - zum Beispiel Mitglieder einer
(Senioren-)Wohngemeinschaft. Für all diese
Personengruppen gilt, dass sie innerhalb
eines Monats nach Ableben des Mieters dem
Vermieter erklären müssen, wenn sie das
Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.
"Dann verzichten sie formell auf die Mietnachfolge.
Das Mietverhältnis wird dann mit dem Erben
fortgesetzt", so Wrede. Erben und Vermieter
könnten dann aber den Mietvertrag außerordentlich
und fristgerecht kündigen. Die Person, die
in den Mietvertrag eintritt, haftet ebenso
wie die Erben für die Verbindlichkeiten,
die bis zum Tod des Mieters entstanden (offene
Mietzahlungen, Betriebskosten-Nachzahlungen).
Denkbar ist auch, dass der Nachfahre die
Erbschaft ausschlägt - beispielsweise wenn
der Erblasser verschuldet war. In diesem
Fall tritt der Erbe auch nicht in den Mietvertrag
ein. Der Vermieter wiederum muss dann selbst
für die Räumung der Wohnung und Schönheitsreparaturen
aufkommen. Ist kein Erbe vorhanden, kann
der Vermieter eine eventuell gezahlte Mietsicherheit
mit diesen Kosten verrechnen.
Quelle:
Haufe Newsletter Wohnungseigentum verwalten
vom 17.11.2003
hoch
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Ableser
dürfen nach erstem Sammeltermin noch keine
Extragebühr verlangen
Wird
ein Mieter oder Wohnungseigentümer beim ersten
Ablesetermin für die Heizkostenermittlung
nicht angetroffen, setzt es gelegentlich saftige
Zusatzgebühren. Das ist rechtswidrig, wie
das Landgericht München nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS festgestellt
hat. (Landgericht München, Aktenzeichen 12
O 7987/00)
Der Fall: "Wenn Sie zu diesem Sammeltermin
aus dringenden persönlichen Gründen nicht
anwesend sein können, biete ich Ihnen gerne
einen Individualtermin an. (...) Die zusätzlichen
Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand stelle ich
Ihnen bei Ausführung direkt in Rechnung."
So hieß es in den Geschäftsbedingungen eines
Wärmemessdienstes. Ein Verbraucherschutzverein
wehrte sich gegen diesen Passus und verklagte
das Unternehmen auf Unterlassung - das heißt,
die automatische Fälligkeit von Zusatzgebühren
beim zweiten Termin sollte künftig gestrichen
werden. Die Vertragsklausel, so die Begründung,
sei unangemessen und berücksichtige die berechtigten
Interessen des Mieters zu wenig.
Das Urteil: Tatsächlich führte das Landgericht
München I in seiner Entscheidung aus, dass
dieser spezielle Passus unwirksam sei. Zumindest
ein weiterer Ablesetermin müsse dem beim ersten
Mal unpässlichen Mieter kostenfrei angeboten
werden, denn es gebe viele gute Gründe, warum
jemand an einem bestimmten Tag ohne eigenes
Verschulden nicht anwesend sein könne. So
habe er sich eventuell im Urlaub befunden
und von dem Termin gar nichts erfahren. Des
weiteren könne er krank oder andernorts unabkömmlich
gewesen sein.
Quelle: Immobilien Wirtschaft
und Recht Infomail vom 2.2.2004
hoch
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Parabolantenne:
Berücksichtigung ausländischer Eigentümer
Das
Interesse dauerhaft in Deutschland lebender
Ausländer als Wohnungseigentümer oder Mieter
einer Eigentumswohnung an einer Parabolantenne
als Voraussetzung für den Zugang zu Programmen
ihres Heimatlandes hat in der Regel Vorrang
vor dem geschützten Interesse der übrigen
Wohnungseigentümer an der auch optisch ungeschmälerten
Erhaltung ihres Eigentums.
Dies hat das Schleswig - Holsteinische OLG
(2 W 217/02) entschieden.
Bei der Beurteilung der ohne Zustimmung der
übrigen Wohnungseigentümer erfolgten Installation
einer Parabolantenne bedarf es einer Abwägung
der beiderseits geschützten Interessen. Auf
Seiten des Wohnungseigentümers, der die Parabolantenne
selbst angebracht hat oder von seinen Mietern
hat anbringen lassen, ist neben seinem Eigentumsrecht
vor allem das Grundrecht auf Informationsfreiheit
zu berücksichtigen. Bei dauerhaft in Deutschland
lebenden Ausländern ist zu berücksichtigen,
dass sie ein besonderes Interesse daran haben,
sich mit Hilfe der Programme ihres Heimatlandes
über das dortige Geschehen zu informieren
und die kulturelle und sprachliche Bindung
aufrecht zu erhalten. Diese Möglichkeit eröffnet
i.d.R. nur eine Satellitenempfangsanlage.
Das besondere Interesse ausländischer Wohnungseigentümer
und Mieter an der Installation einer solchen
Antenne hat deshalb Vorrang vor dem Interesse
der übrigen Wohnungseigentümer an der optisch
ungeschmälerten Erhaltung ihres Eigentums.
Hinweis:
Im Übrigen entfaltet ein Beschluss der Wohnungseigentümer
über einen bestimmten Standort der Antenne
keine Bindungswirkung, wenn an diesem Standort
der Empfang der begehrten Programme nicht
gewährleistet ist.
Quelle: Immobilien Wirtschaft
und Recht Infomail vom 16.2.2004
hoch
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Bäume
als Unfallverursacher
Ein
während eines Sturms herabgestürzter Ast kann,
wenn er nur groß genug ist, ein darunter geparktes
Auto gehörig demolieren. Muss der Grundstücksbesitzer
anschließend für den Schaden aufkommen?
Die Gerichte sagen: Nur dann, wenn es sich
um einen kranken Baum handelte, der nicht
regelmäßig überprüft worden ist. War dagegen
der Baum nicht erkennbar bruchgefährdet, gehen
Forderungen an den Grundstücksbesitzer ins
Leere (Oberlandesgericht Koblenz, 12 U 1370/96).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat als Faustregel
dazu festgestellt: Ein Baum muss "normalen
Einwirkungen der Naturkräfte" Stand halten
können, dann gilt er als verkehrssicher (Bundesgerichtshof,
Az. V ZR 250/92). Von niemandem kann aber
verlangt werden, selbst für "Jahrhundertorkane"
Vorkehrungen zu treffen.
Quelle: Immobilien Wirtschaft
und Recht Infomail vom 23.2.2004 / LBS
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Schaden
durch fliegende Dachpfannen
Wenn
sich bei einem Unwetter ein Dachziegel löst
und durch die Gegend fliegt, kann er erheblichen
Schaden anrichten. Ein Immobilienbesitzer
weigerte sich, für den entstandenen Schaden
an einem geparkten PKW aufzukommen.
Bei einem Sturm im Raum Düsseldorf, löste
sich ein Dachziegel und flog als Geschoss
durch die Luft, um schließlich ein geparktes
Auto zu ramponieren. Der Besitzer des Hauses
wollte nicht für die Folgen aufkommen. Er
lasse sein Dach alle drei Monate von einem
Fachbetrieb überprüfen, führte er vor Gericht
aus. Diese Sorgfalt müsse wohl ausreichen.
Wenn dann trotzdem noch ein Unfall geschehe,
handle es sich um ein schicksalhaftes Ereignis,
für das er nicht haftbar gemacht werden könne.
Das bestätigte ihm auch ein Zivilsenat. Dem
ersten Anschein nach treffe zwar bei solchen
Ereignissen immer den Immobilienbesitzer die
Verantwortung. Doch wer so sorgfältig vorgehe
wie der Beklagte, der könne sich auf höhere
Gewalt berufen (Oberlandesgericht Düsseldorf,
Az. 22 U 76/02).
Quelle: Immobilien Wirtschaft
und Recht Infomail vom 23.2.2004 / LBS
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